Probleme beim Warenkauf aus der Volksrepublik China

04.04.2013, Autor: Herr Yu Lin / Lesedauer ca. 3 Min. (643 mal gelesen)
Probleme beim Warenkauf aus der Volksrepublik China

Probleme beim Warenkauf aus der Volksrepublik China


Nicht erst seit heute führt die Globalisierung dazu, dass deutsche Firmen direkt Ware aus Asien, insbesondere aus der Volksrepublik China importieren. Im Rahmen dieser Handelsgeschäfte kann es zu unterschiedlichen Problemen kommen. Dieser kurze Beitrag soll versuchen die verschiedenen Konstellationen kurz aufzeigen und mögliche Herangehensweisen vermitteln, damit Probleme im Vorfeld vermieden werden.

Bei der Bestellung von Waren aus der Volksrepublik China verlangen die dortigen Hersteller oder Handelsfirmen in der Regel eine entsprechende Anzahlung des Kaufpreises, 30 % nach Bestellung sowie weitere 70 % Restkaufzahlung, bevor die Lieferung der Waren erfolgt. Erst nach erfolgter Zahlung des Kaufpreises werden die Waren z.B. per Seefracht und die erforderlichen Dokumente (z.B. Bill of ladings) verschickt. In manchen Fällen werden den deutschen Besteller auch Zahlungsziele eingeräumt, wenn bereits langjährige Geschäftsbeziehungen mit ihnen bestehen oder eine Kreditversicherung hierfür abgeschlossen worden ist. Auch die Abwicklung im Rahmen eines Akkreditivs (letter of credit) stellt eine gängige Praxis dar.

In den aller meisten Fällen ist es so, dass die bestellte Ware sowohl hinsichtlich der bestellten Menge als auch hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Qualität in Ordnung ist. In anderen Fällen bestehen sowohl hinsichtlich der bestellten Menge als auch hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Qualität nachteilige Abweichungen, die sogar dahingehen können, dass leere Container geliefert werden. Während der erste und der letzte Fall eindeutig sind, ist im zweitem Fall, wo negative Abweichungen hinsichtlich der Qualität und der Menge vorliegen, anders zu beurteilen.

Vorab werden einige Hinweise hinsichtlich des Vorgehens im Vorfeld eines Handelsgeschäfts mit einem chinesischem Handelspartner der Volksrepublik China gegeben. Es kommt immer wieder vor, dass deutsche Unternehmen sich nicht sorgfältig und hinreichend hinsichtlich des chinesischen Vertragspartners informieren. Und im Fall einer Nichtlieferung bzw. mangelhaften Lieferung nicht hinreichend faktenkundig gemacht haben, obwohl bereits im Vorfeld des Handelsgeschäfts objektive Hinweise vorlagen, dass der chinesische Vertragspartner unseriös ist. So empfiehlt es sich immer, einen aktuellen chinesischen Handelsregisterauszug des potentiellen Geschäftspartners einzuholen und diesen übersetzen zu lassen. Dadurch können Informationen wie Gründungsjahr, Stammkapital, Geschäftsführung, Gegenstand des Unternehmens und so weiter, gewonnen . Weiterhin sollte - sofern möglich - die Internetseite der chinesischen Geschäftspartner nach nützlichen Informationen wie Telefonnummer, Faxnummer, Kontaktdaten durchgeschaut werden. Das Vorhandensein dieser Kontaktmöglichkeiten lässt darauf schließen, dass dieses Unternehmen auch tatsächlich vorhanden ist und auch über eine Festnetznummer in China zu erreichen ist. Anderenfalls dürfte davon auszugehen sein, dass zumindest eine ernsthafte und dauerhafte Geschäftstätigkeit des chinesischen Unternehmens zweifelhaft ist und hierbei besondere Vorsicht geboten ist. Weiterhin empfiehlt es sich, von dem chinesischem Geschäftspartner entsprechende Geschäftsreferenzen vorlegen zu lassen, die in jedem Fall überprüft werden müssen.

Kommt es bei der Lieferung der bestellten Waren vor, dass sich negative Abweichungen bezüglich der Menge und/oder Qualität zu der vertraglichen Vereinbarung ergeben, so sollte sich der deutsche Besteller unverzüglich mit dem Verkäufer unter konkreter Benennung und Bezeichnung des Mangels melden und dadurch die ihm obliegende Rügepflicht einhalten. Denn auch wenn die unverzügliche Anzeige sich nicht aus § 377 Abs. 1 HGB ergibt, so findet UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung, dass ebenso eine gesetzliche Rügepflicht (Art. 38,39 CISG) vorsieht. Hierbei sollte im besonderem Maße auf die Reaktion des chinesischen Verkäufers geachtet werden, um vorausschauend Indizien zu finden, ob tatsächlich eine Bereitschaft vorhanden ist, dieses Problem der mangelhaften Lieferung überhaupt zu lösen. Zu Beweiszwecken sollte jede Kontaktaufnahme schriftlich erfolgen.
Sofern der chinesische Lieferant den Fehler einsieht und bereit ist, entsprechende Preisnachlässe zu gewähren oder gegen Rücksendung dieser Waren entsprechende ordnungsgemäße Neuware zu liefern, sollte selbstverständlich erst einmal, bevor diese zurückgeliefert wird, auf eine Neulieferung bestanden werden. Zudem wären die Mehrkosten für einen erfolgten Deckungskauf von dem chinesischen Geschäftspartner zu ersetzen.

Sofern es sich bei dem chinesischem Unternehmen um eine langjährige Gesellschaft mit relativ hohem Stammkapital handelt, könnte man davon ausgehen, dass diese Firma auch an einer Lösung des Problems interessiert ist. Sollte trotzdem keine einvernehmliche Lösung möglich sein, so bleibt letztendlich nur die Möglichkeit, sich Rechtsbeistand zu suchen und ggf. den entstandenen Schaden gerichtlich geltend zu machen.

Sofern der deutsche Besteller lediglich einen leeren Container erhalten hat, so ist selbstverständlich ein strafrechtliches Vorgehen gegen die chinesische Firma erforderlich und notwendig.