Punkte in Flensburg - Reform der Punktekartei

12.11.2013, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (1057 mal gelesen)
Am 1. Mai 2014 tritt die Reform des Punktesystems in Kraft.

Am 1. Mai 2014 tritt die Reform des Punktesystems in Kraft. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen vor und erklären, wie Sie von der Reform profitieren können.



Punktehöchstgrenze sinkt


Die Punktegrenze liegt statt der bisherigen 18 bei nur noch 8 Punkten. Gleichzeitig verringert sich die Anzahl der Punkte, die es künftig pro Regelverstoß geben wird:

- 1 Punkt für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten,
- 2 Punkte für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie für Straftaten,
- 3 Punkte für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis.

Folglich wird es maximal 3 Punkte pro Verstoß geben.



Keine Punkte bei Verstößen ohne Auswirkung auf die Verkehrssicherheit


Anders als bisher werden nicht mehr alle Ordnungswidrigkeiten eingetragen, sondern nur noch sicherheitsgefährdende Verstöße, für die eine Geldbuße von mindestens 60 Euro (bislang 40 Euro) verhängt wird. So entfällt die Eintragung z.B. für den Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, hierfür waren bisher 6 Punkte vorgesehen. Die einzutragenden Verstöße sind abschließend in Anlage 13 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgezählt. Aufgepasst: Bußgelder werden z.T. angehoben!




(K)eine Punkte-Amnestie


Punkte für Verstöße, die keinerlei Auswirkungen auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer haben, werden mit Inkrafttreten der Reform automatisch gelöscht. Verbleibende Punkte werden wie folgt umgerechnet:



Alter Punktestand Neuer Punktestand

1 - 3 1

4 - 5 2

6 - 7 3

8 - 10 4

11 - 13 5

14 - 15 6

16 -17 7

≥ 18 8





Freiwilliger Punkteabbau

Für eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird künftig bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten ein Punkt erlassen. Da nach dem bisher geltenden Recht bis zu vier Punkte abgebaut werden können, kann es sinnvoll sein, noch vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung ein Seminar zu absolvieren.



Lange Löschungsfristen und keine Tilgungsverzögerung

Zu beachten ist, dass sich die Löschungsfristen erheblich verlängern. Künftig erfolgt die Tilgung in starren Fristen. Dies bedeutet, dass neue Verkehrssünden die Tilgung nicht hemmen können bzw. nicht zur Fristverlängerung bestehender Einträge führen. Die Löschungsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt 2 Jahre und 6 Monate, bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit jeweils 2 Punkten 5 Jahre, bei Straftaten mit 3 Punkten 10 Jahre!

Verkehrsteilnehmern ist anzuraten, sich einen aktuellen Punkteauszug zu besorgen und diesen von einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen. Er wird solche Eintragungen aufzeigen, die nicht mit in die Umrechnung einfließen und aus dem aktuellen Punktekonto zu löschen sind sowie empfehlen, welche Schritte eingeleitet werden sollen. Einen Anspruch auf kostenlose Auskunft aus dem Verkehrszentralregister hat jeder Bürger. Ein Antrag kann schriftlich gestellt werden ().



Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht