Rechte bei Filesharing-Abmahnungen durch neuen Gerichtsbeschluss gestärkt

28.03.2011, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (2727 mal gelesen)
Software der Abmahner bisweilen fehlerhaft.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat in einem neuen Beschluss die Rechte von Betroffenen bei Filesharing Abmahnungen gestärkt. In Ihrer Entscheidung gingen die Kölner Richter davon aus, dass eine von Rechteinhabern zur Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen vorgelegte dynamische IP-Adresse unter bestimmten Voraussetzungen fehlerhaft sei (OLG Köln, Beschluss v. 10.02.2011 - Az.: 6 W 5/11).
Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn aus der Dokumentation des Rechteinhabers hervorgehe, dass sich die IP-Adresse des beklagten „Rechtsverletzers“ über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht geändert habe.

Ermittlungssoftware der Rechteinhaber nach Ansicht der Richter fehlerhaft

Im zur Entscheidung stehenden Fall folgten die Filesharing-Abmahner dem bekannten Muster: Zunächst wurde mit einer Ermittlungssoftware die IP-Adresse eines möglichen Urheberrechtsverletzers aufgezeichnet. Da die Rechteinhaber mit dieser Adresse, einer reinen Zahlenkombination, jedoch grundsätzlich nichts anfangen können, machten Sie unter Vorlage Ihrer eigenen Ermittlungsdaten einen Auskunftsanspruch gegen die Deutsche Telekom gerichtlich geltend. Diese musste daraufhin die Adressdaten des IP-Adressen-Inhabers an den Rechteinhaber herausgeben, sodass dieser die zivilrechtlichen Ansprüche gegen den vermeintlichen Rechtsverletzer geltend machen konnte.

Dieser jedoch wehrte sich gegen die Klage der Rechteinhaber – mit Erfolg. Die Kölner Richter sahen es in diesem Fall nämlich als (ausreichend) wahrscheinlich an, dass die Software, welche der Rechteinhaber zur Ermittlung der IP-Adresse des Beklagten verwendete, fehlerhaft gewesen sein muss. Dies folgerten Sie aus den Dokumentationsakten, die der Rechteinhaber zur Geltendmachung des Auskunftsanspruches vorgelegt hatte. In diesen stand, dass der vermeintliche Rechtsverletzer ein und dieselbe dynamische IP-Adresse über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden innegehabt haben soll. Da jedoch nach höchstens 24 Stunden eine dynamische IP-Adresse automatisch durch den Acces-Provider gewechselt wird, konnte der Vortrag der Rechteinhaber bei Geltendmachung des Auskunftsanspruchs keinesfalls der Wahrheit entsprechen. Die Kölner Richter sahen die Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaber einer IP-Adresse nach der Zwangstrennung nach 24 Stunden dieselbe Adresse noch einmal zugewiesen bekomme, als zu gering an, um an der Fehlerhaftigkeit der Software zu zweifeln.

Die Auskunftserteilung war unrechtmäßig – Abmahn-Opfer muss nicht zahlen

Dadurch erachteten die Richter die vorangegangene Auskunftserteilung als unrechtmäßig. Dies hat zur Folge, dass die durch die Auskunftserteilung erlangten Daten im vom Rechteinhaber angestrebten Zivilprozess nicht mehr als Beweismaterial zugelassen werden dürfen. Da es jedoch kaum eine andere Möglichkeit für den Rechteinhaber gibt, um an die Daten des möglichen Rechtsverletzers zu gelangen, ist in Fällen wie dem beschriebenen jeweils von einer gerichtlichen Niederlage der Rechteinhaber auszugehen.
Der geschilderte Fall zeigt, dass sich auch noch nach der Etablierung des „Industriezweigs Filesharing-Abmahnung“ stets neue Möglichkeiten der Verteidigung gegen die oftmals überzogenen Forderungen der Abmahner eröffnen. Daher sollten sich Betroffene nicht davor scheuen, einen Rechtsanwalt mit Ihrem Filesharing-Fall zu betrauen.


Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht