Rechtsanwälte Rasch und Waldorf und Co verlieren weiterhin an Boden - Gerichte verweigern Ermittlungen!

03.04.2008, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (2671 mal gelesen)
Die Luft wird langsam dünner für die Abmahnindustrie und Internetnutzer können dafür endlich wieder aufatmen.

Hintergrund ist, dass die Musikindustrie zwar die Möglichkeit hat, die IP-Adressen der Tauschbörsennutzer zu ermitteln, diese aber noch keinen Rückschluss auf die Identität der dahinter stehenden Person ermöglicht. Also bedient sich die Musikindustrie seit längerem folgendem Trick: Sie stellt gegen jeden einzelnen Inhaber dieser IP-Adressen Strafanzeige und lässt die Staatsanwaltschaft – die gesetzlich grundsätzlich zur Ermittlung gezwungen ist – die Inhaber der IP-Adressen ermitteln.

Die ohnehin an chronischer Arbeitsüberlastung leidenden Staatsanwaltschaften haben jedoch jetzt angefangen die Notbremse zu ziehen und wehren sich dagegen als Handlanger der Musikindustrie missbraucht zu werden. So hat jetzt beispielsweise die Staatsanwaltschaft Wuppertal, bei der die Kanzlei GKS ebenfalls mehrere Filesharing-Verfahren anhängig und eine Änderung der Praxis bereits mehrfach angeregt hat, selbige umgestellt: Sie verweigern in Zukunft die Ermittlung der IP-Adressen, so dass Abmahnanwälte in Zukunft auf legalem Wege nicht mehr an die begehrten Nutzerdaten kommen werden. Dieser Umschwung ist jedoch nicht auf Wuppertal begrenzt. Auch das Amtsgericht Offenburg hat die Ermittlung bereits verweigert (AG Offenburg, Entscheidung vom 20.07.2007, Az. 4 Gs 442/07 = MMR 2007, 809 ff.). Einen anderen – aber ebenso effektiven Weg beschreitet das Landgericht Saarbrücken, das zwar nicht die Ermittlung selbst, dafür aber die Herausgabe der Ermittlungsergebnisse an die Abmahner verweigert (LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2008 5 (3) Qs 349/07).

Wichtig zu wissen ist, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts Saarbrücken auch bereits Abgemahnten zu Guten kommen kann, denn hier besteht die Möglichkeit, sich gegen die erteilte Auskunft zu beschweren und diese Maßnahme so für rechtswidrig erklären zu lassen. Auch dem, der schon abgemahnt worden ist, kann also nur geraten werden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn neben den genannten Möglichkeit, kann auch die Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter (Beispiel: Familienmitglieder oder Arbeitnehmer) unter Umständen abgewehrt werden oder es ist zumindest eine Verhandlung über den – in aller Regel viel zu hoch angesetzten – Schadensersatz möglich.


Tim Geißler, Rechtsanwalt

Dipl.-Jur. Marc Jüngel, Wissenschaftlicher Mitarbeiter