Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

Autor: RA FAArbR Axel Braun, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2014
Wird ein Leiharbeiter nicht nur vorübergehend überlassen, so führt dies nicht zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher.

BAG, Urt. v. 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg - 11 Sa 84/12

AÜG §§ 1 Abs. 1 Satz 1 u. 2, 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1

Das Problem:

Der Kläger war als IT-Sachbearbeiter bei der 100-prozentigen Tochtergesellschaft eines Krankenhauses beschäftigt. Die Arbeitgeberin verfügte über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Sie verlieh den Kläger seit seiner Einstellung im Jahr 2008 ausschließlich und dauerhaft an das Krankenhaus. Der Kläger beantragt die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Krankenhaus als Entleiher zustande gekommen ist.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG weist die Klage ab und stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her. Ein Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil eine entsprechende Rechtsgrundlage fehle. Die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 9 Nr. 1 AÜG fingierten das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Vorschrift erlaube, liege nicht vor. Die Richtlinie 2008/104/EG (Leiharbeitsrichtlinie) sehe bei nicht nur vorübergehender Überlassung keine bestimmte Sanktion vor. Angesichts der Vielzahl in Frage kommender Sanktionen obliege die Festlegung der Rechtsfolgen einer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht vorübergehenden Überlassung nicht der Gerichtsbarkeit, sondern dem Gesetzgeber.


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