Kann ich mein Haustier zu meinem Erben machen?

12.04.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
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alter,Mann,Hund,Sofa,Erbe Kann man sein geliebtes Tier als Erben bestimmen? © - freepik

Gelegentlich hört man, dass ein Haustier nach dem Tod seines Besitzers reich geerbt hat. Ist so etwas möglich? Kann man seinen Hund, die Katze oder den Papagei tatsächlich zum Erben bestimmen?

Immer mal wieder gehen Berichte über Prominente durch die Medien - oft aus den USA oder Großbritannien - die ihr nicht unbeträchtliches Vermögen ihrem Haustier vermacht haben. Wie ist das eigentlich in Deutschland? Können auch bei uns Tiere als Erben eingesetzt werden?

Reicher Hund?


Der Wunsch, dass es dem Haustier, das vielleicht über Jahre die wichtigste Gesellschaft war, auch nach dem eigenen Ableben an nichts fehlen soll, ist durchaus verständlich. So war es wohl auch in einem Fall, der sich in München ereignete.
Dort hatte eine kinderlose, aber tierliebe Frau lange Zeit allein gelebt. Allerdings hatte sie einen Hund. Und diesen bedachte sie in ihrem Testament genau wie auch ihre Geschwister. Die genaue Formulierung war: "Mein letzter Wunsch ... Meine Erben sind mein Hund Berry, mein Bruder D., mein Bruder G., mein Neffe A., meine Nichte S., mein Neffe M. ... bitte nicht streiten, Eure Tante."

Natürlich kam es doch zum Streit. Aber nicht unter den Verwandten, denn Hund Berry befand sich mittlerweile in der Obhut einer Bekannten des Bruders der Erblasserin, die sich seit deren Ableben um ihn kümmerte.

Als nun das Nachlassgericht unter schnöder Umgehung des Hundes Berry den menschlichen Verwandten einen Erbschein zu je einem Fünftel ausstellte, ging die Bekannte dagegen gerichtlich vor. Sie fand, dass auch der Hund seinen testamentarisch zugesicherten Erbteil erhalten sollte – den sie gern für ihn verwalten würde. Zum Nachlass gehörte eine Eigentumswohnung in München. Die Frau legte daher Beschwerde gegen die Erbscheinserteilung ein.

Wer kann erben und wer nicht?


In Deutschland können nur natürliche und juristische Personen etwas erben. Sie sind also erbfähig. Juristische Personen sind Organisationen oder Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, wie etwa ein Verein, eine Stiftung, eine eingetragene Genossenschaft oder eine GmbH.
Tiere haben da schlechte Karten. Als Personen gelten sie vor dem Gesetz nämlich nicht. Daher können nach dem deutschen Recht Tiere auch nichts erben.
Aber: Wie ist es mit den Betreuern der Tiere?

Wie entschied das Landgericht München zum Hund als Erben?


Das Landgericht München I hatte wenig Verständnis für Hunde als testamentarische Erben. Es erklärte der enttäuschten Frau, dass nur rechtsfähige Personen (im Sinne von: Menschen) erben könnten. Im Testament seien nur die Verwandten benannt worden. Da es mit "Eure Tante" unterzeichnet sei, stehe fest, dass familienfremde Personen nichts erben sollten.

Immerhin gestand das Gericht der Frau zu, dass sie den Hund behalten durfte. Das Testament sage nichts darüber aus, wer ihn bekommen solle. Aber: Aus dem Besitz und der Betreuung des Hundes könne sie keinen Erbanspruch hinsichtlich des restlichen Nachlasses ableiten. Wer ein Tier versorgt, wird deshalb noch kein Miterbe (Landgericht München I, Beschluss vom 22.1.2004, Az. 16 T 22604/03).

Hund als Alleinerbe


Das Amtsgericht Euskirchen befasste sich gar mit einem Fall, in dem ein Mann seinen Hund zum Alleinerben eingesetzt hatte. Es ging dabei um mehrere Mietshäuser. Er hatte im Testament auch festgelegt, wer sich um den Hund kümmern sollte. Das Gericht erklärte das Testament jedoch für unwirksam und erteilte dem gesetzlichen Erben, einem mit dem Erblasser zerstrittenen Verwandten, einen Erbschein. Nun wurde dieser Alleinerbe und nicht der Hund. Das Landgericht Bonn bestätigte das Urteil (Urteil vom 28.10.2009, Az. 4 T 363/09).

Wie kann man für sein Tier vorsorgen?


Wer, wie die Erblasserin aus München, sicherstellen möchte, dass dem Haustier nach dem eigenen Tod kein Ungemach droht, hat trotzdem einige Möglichkeiten.

So kann man rechtzeitig mit einem der im Testament bestimmten Erben absprechen, dass dieser sich nach dem eigenen Ableben um das Wohlergehen des Haustiers kümmern und dieses betreuen soll. Natürlich sollte die betreffende Person dies auch wollen.

Die artgerechte Versorgung des Tieres kann dann mit einer entsprechenden Auflage im Testament abgesichert werden. Darin lässt sich genau regeln, wie das Haustier zu pflegen und zu füttern ist.

Es ist auch möglich, dem künftigen Betreuer des Haustiers für dessen Betreuung zusätzlich zum Erbe einen Geldbetrag zuzuwenden, der vor der Erbauseinandersetzung (also der Verteilung des Nachlasses unter den Erben) dem Nachlass zu entnehmen ist.

Im Testament kann im Rahmen eines sogenannten Vermächtnisses einer Person auch ein Einzelgegenstand vererbt werden, der nicht in die Aufteilung des restlichen Nachlasses nach Erbanteilen hineinfällt. Dies kann zum Beispiel das Haustier sein, welches dann an eine bestimmte Person geht. Diese muss ansonsten kein Erbe sein. Wird also einer Nachbarin oder Bekannten nur der Hund als Vermächtnis zugewendet, wird sie deshalb kein Teil der Erbengemeinschaft.

Eine testamentarische Auflage kann auch lauten, dass die Erben aus ihrem Erbteil einen bestimmten monatlichen Betrag an die Person zahlen müssen, die das Haustier betreut.

Kontrolle oder Tierpension?


Darüber hinaus kann ein Testamentsvollstrecker im Testament bestimmt und ihm die Aufgabe übertragen werden, in gewissen Abständen zu kontrollieren, ob die Auflage tatsächlich erfüllt wird.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, das Vermögen einer Tierpension zu vererben und zwar unter der Maßgabe, dass das Tier dort bestens versorgt wird, solange es lebt. Bei beiden Varianten kann der Tierfreund sicher sein, dass für das Haustier weiterhin gut gesorgt wird.

Praxistipp zum Haustier als Erben


Man kann nur hoffen, dass der Hund Berry auch für seine neue Besitzerin zu einem treuen und geschätzten Weggefährten geworden ist – obwohl er kein Geld mit ins neue Heim gebracht hat. Möchten Sie Ihr Haustier absichern? Dann lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten. Dieser findet mit Ihnen zusammen eine geeignete und rechtswirksame Formulierung für Ihr Testament.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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