Rechtsschutz bei privaten Solar- und Photovoltaikanlagen.

16.04.2015, Autor: Herr Hans-Berndt Ziegler / Lesedauer ca. 2 Min. (400 mal gelesen)
Rechtsschutz bei Auseinandersetzung mit Verkäufern / Herstellern von Solar- und Photovoltaikanlagen.

In Zeiten von niedrigen Zinsen und Fördermitteln für die Montage von Photovoltaik- und Solaranlagen auf den Dächern privater Hauseigentümer machen hiervon viele Gebrauch, in der Hoffnung, die Mindesteinspeisevergütung ersetzt zu erhalten und auch nach wenigen Jahren die Strom- und Energiekosten zu reduzieren und durch die Einsparung zügig das meist aufgenommene Darlehen refinanzieren zu können.

Nicht selten kommt es jedoch vor, dass wie bei anderen Sachen auch, eine rechtliche Auseinandersetzung über Gewährleistungsrechte oder zum Beispiel auch Grund der vertraglich oftmals zugesicherten Mindesteinspeisevergütung entstehen. Wenn man sich in einer solchen Streitigkeit zunächst an seine Rechtsschutzversicherung wendet, kommt die oftmals verwundernde Antwort, dass man eine Kostenübernahme für die Rechtsdienstleistung nicht zusagen könne, da das Aufstellen und Betreiben einer Photovoltaikanlage eine gewerbliche Tätigkeit sei, die extra hätte versichert werden müssen und der vertragliche Rechtsschutz lediglich Auseinandersetzungen im nicht-gewerblichen Bereich umfasse.

Häufig wird das Aufstellen und Betreiben einer Photovoltaik oder Solaranlage auch als selbstständige Tätigkeit bezeichnet. Hierbei wird aber häufig meist außer Acht gelassen, dass für eine gewerbliche Tätigkeit die kumulative Erfüllung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien vorliegen muss. Eine Definition findet sich nämlich in den Rechtsschutzversicherungsverträgen regelmäßig nicht. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Gewerbe definiert als erlaubte selbstständige nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.

Es erscheint überhaupt fraglich, ob das Aufstellen der Photovoltaikanlage eine Tätigkeit ist, die für Dritte nach außen offen erkennbar in Erscheinung tritt. Auch dient eine solche Aufstellung regelmäßig nicht der Gewinnerzielungsabsicht, sondern der Reduktion von Energiekosten. Mit dem Hinweis auf die Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts und die Definition des Gewerbes insbesondere mit der nach außen erkennbaren aufgenommenen Tätigkeit, sind  Rechtsschutzversicherer verpflichtet, für eine solche Auseinandersetzung Rechtsschutz zu gewähren, so der sachbearbeitender Rechtsanwalt von Ziegler&Kollegen Jonas Frobel.