Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

08.07.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 3 Min. (1541 mal gelesen)
Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, der hat das Recht zu Schweigen. Von diesem Recht sollte immer Gebrauch gemacht werden, auch und gerade, wenn man meint, dass man sich nichts vorzuwerfen habe.

Immer wieder kommen zu mir Mandanten, die völlig fassungslos sind, weil Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift zugestellt bekommen haben, obwohl sie doch schon bei der Polizei eine Aussage gemacht haben und „alles erklärt“ haben.


Als Strafverteidigerin schlägt man dann die Hände über dem Kopf zusammen und fragt sich mit Grauen, mit welchen Angaben sich der Mandant wohl selbst das Genick gebrochen haben könnte. Oft hat die Aussage des Mandanten eine Anklage erst möglich gemacht, d.h., das Verfahren gegen den Mandanten wäre ohne Aussage eingestellt worden. Die Angaben des Mandanten haben die Sache also erst richtig „rund“ gemacht. Hätte der doch geschwiegen!


Jeder Strafverteidiger wird daher seinen Mandanten raten: „Schweigen Sie! Machen Sie keine Angaben ohne vorherige Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt!“


So alt und einfach dieser Rat sein mag, er ist richtig. Ohne vorherige Akteneinsicht begibt sich der Mandant mit einer Aussage in eine gefährliche Situation. Ihm ist nicht bewusst, was ihm genau vorgeworfen wird, welche Beweismittel es gibt und ob diese verwertbar sind. Wer ohne dieses Wissen fröhlich mit der Polizei plaudert, der verhält sich wie ein Arzt, der ein Bein in Gips legt, ohne vorher eine Röntgenaufnahme gemacht zu haben.


Wenn Sie, werte Leser, nun denken, man müsse doch immer zumindest wissen, warum die Polizei einen zur Vernehmung vorlade, dann kann ich nur milde lächelnd den Kopf schütteln. So hat ein Mandant von mir einmal den netten Polizisten auf der Wache erklärt, wie es zu einer Schlägerei gekommen sei und warum er gar keine Schuld habe (der Andere habe doch angefangen). Vorgeladen war er allerdings wegen eines Diebstahls. Zwar hätte er den Tatvorwurf der Vorladung entnehmen können, diese hatte er aber nur überflogen und war als Mann der Tat erst einmal losgegangen.


Dieser Wunsch, etwas zu tun, nicht rumzusitzen und abzuwarten, ist bei vielen Beschuldigten vorhanden. Insbesondere die Menschen, die sich unschuldig fühlen – oder es tatsächlich sind – wollen sich erklären und rechtfertigen und folgen einer polizeilichen Vorladung. Natürlich ohne vorheriges Gespräch mit einem Anwalt, warum auch.

Die Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei ist häufig auch sehr nett und der Beschuldigte fühlt sich nach der Vernehmung erleichtert und sicher. Vielleicht hat ihm der vernehmende Beamte sogar noch mit auf den Weg gegeben, dass sich die Sache vermutlich erledigt habe und nun nichts mehr komme. Die Polizei ist aber nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob Anklage erhoben wird oder nicht. Daher kommt meistens dann doch noch was, nämlich die Anklageschrift oder eben der Strafbefehl.


Für den Strafverteidiger gilt es dann, die Kastanien aus dem Feuer zu holen. Dies ist in einer mündlichen Verhandlung wesentlich schwieriger als im Stadium des Ermittlungsverfahrens: Die Freispruchquote in der mündlichen Verhandlung liegt seit Jahren bei ca. 2 %, im Ermittlungsverfahren werden in Hamburg etwa 70% der Verfahren eingestellt.

Die reine Statistik sollte einen Beschuldigten – zumindest in aller Regel – also mahnen, eine Anklage und ein Hauptverfahren zu vermeiden.


Der sicherste Weg, dies zu erreichen, ist und bleibt: Verteidigen Sie sich durch Schweigen! Sagen Sie nichts, nicht einmal: „Ich war´s nicht.“


Lassen Sie einen Anwalt die Sache in die Hand nehmen und diesen zuallererst Akteneinsicht nehmen. Das heißt, halt, nicht irgendeinen Anwalt, nicht Ihren Fachanwalt für Familienrecht oder Mietrecht, sondern einen Strafverteidiger. Wenn Sie diesen dann kontaktieren, dann wundern Sie sich nicht, wenn er Ihnen den Mund verbietet. Es ist zu Ihrem Besten!


Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung. Sie erreichen mich über das Kontaktformular oder unter (040) 35709790.


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