Reduzierung der Regelgeldbuße bei Abstandsunterschreitung durch LKW

19.07.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (1194 mal gelesen)
Das AG Lüdinghausen hat mit dem Urteil vom 04.02.2013 erklärt, dass bei einer Abstandsunterschreitung durch LKW die dafür vorgesehene Regelgeldbuße herabgesetzt werden kann, nämlich von registerpflichtigen 80 Euro auf nicht registerpflichtige 35 Euro, also ohne Punkteeintrag in Flensburg.

Zunächst muss es sich hierbei jedoch um einen Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO handeln, der für LKW einen Mindestabstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen auf Autobahnen von 50 Metern vorsieht, sobald die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt.

Im vorliegenden Fall hielt der betroffene Berufskraftfahrer zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von 32 Metern bei einer Geschwindigkeit von 59 km/h ein. Die dafür vorgesehene Regelgeldbuße in Höhe von 80 Euro wurde jedoch aus folgendem Grund auf 35 Euro reduziert: Zwar liegt ein Verstoß gegen den § 4 Abs. 3 StVO vor, jedoch wäre der vorliegend eingehaltene Abstand für PKW-Fahrer ausreichend gewesen. Dies ergibt sich aus dem sogenannten „Halb-Tacho-Abstand“ für PKW, welcher nach der Bußgeldkatalogverordnung gilt. Da der Berufskraftfahrer diesen Abstand eingehalten hat und den grundsätzlich vorgesehenen Abstand nur knapp unterschritten hat, entschied sich das Amtsgericht für eine Reduzierung der Regelgeldbuße.

AG Lüdinghausen, Urteil vom 04.02.2013


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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.