Rollstuhlfahrer haben Anspruch auf Kostenerstattung für eine mobile Treppensteighilfe

24.07.2014, Autor: Frau Julia Fellmer / Lesedauer ca. 2 Min. (198 mal gelesen)
Urteil des BSG vom 16.07.2014, AZ:B 3 KR 1/14 R
Der 81-Jährige Kläger hatte bei der Krankenkasse "BKK Essanelle" eine mobile elektrische Treppensteighilfe beantragt. Der Diabetiker ist beinamputiert und nahezu erblindet. Er argumentierte, nur mit der Steighilfe und einer Pflegeperson könne er seine in der ersten Etage gelegene Mietwohnung verlassen - beispielsweise um zur regelmäßigen Dialyse zu fahren.

In dem Wohnhaus gab es weder Aufzug noch ein Treppenlift. Zum Verlassen der Wohnung benötigte er ohne Treppenlift zwei Pflegekräfte. Der Kläger erhielt Pflegeleistungen nach der Pflegestufe III.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenerstattung ab, weil es eine besondere Wohnsituation sei und die Pflegekasse zuständig sei. Sie stellte aber bis zur Klärung des Rechtsstreits vorläufig eine Treppensteighilfe zur Verfügung.
Das BSG stellte nun klar (Az.: B 3 KR 1/14 R), dass es eine Gesetzesänderung in 2012 gab: Danach haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln durch die Pflegekasse, wenn diese die Pflege erleichtern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Der Anspruch ergibt sich jedoch aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Für pflegebedürftige Versicherte, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, stellt eine Treppensteighilfe ein Pflegehilfsmittel dar, weil mit ihrer Hilfe eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglicht wird; denn um von der Wohnung nach draußen zu kommen oder von dort zurückzukehren, ist nur noch die Unterstützung durch eine Pflegeperson und nicht mehr, wie bisher, durch zwei Kräfte nötig. Die Pflegeversicherung stellt im Gegensatz zur Krankenversicherung auf einen Hilfebedarf im konkreten, individuellen Wohnumfeld ab.
Für dieses grundsätzlich in die Zuständigkeit der Pflegekasse fehlende Hilfsmittel ist hier ausnahmsweise die Krankenkasse leistungspflichtig, weil nach § 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI derjenige Leistungsträger über die Bewilligung von Hilfsmitteln mit doppelter Funktion, nämlich Behinderungsausgleich einerseits und Pflegeerleichterung bzw. die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung andererseits, zu entscheiden hat, bei dem der Leistungsantrag gestellt worden ist. Das war hier die Krankenkasse.

(vgl Terminbericht des BSG Nr. 31/14)

Julia Fellmer
Fachanwältin Julia Fellmer