Rotlicht: Kein Verstoß bei Umfahren der Lichtzeichenanlage über Tankstellengelände!

14.11.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (860 mal gelesen)
Das OLG Hamm hat mit seinem Urteil vom 2.7.13 erklärt, dass das Umfahren des durch die Lichtzeichenanlage geschützen Bereichs zum Beispiel über ein Tankstellengelände keinen Rotlichtverstoß darstellt.

Am 20.09.12 wurde einem 52jähriger Zahnarzt aus Dortmund ein Rotlichtverstoß zur Last gelegt. Der Beschuldigte wollte an einer Kreuzung links abbiegen, wurde jedoch durch das Rotlicht der Lichtzeichenanlage zunächst davon abgehalten. Kurzerhand bog er sodann nach links auf ein Tankstellengelände ein, über welches man ebenfalls die von der Kreuzung abgehende Straße erreichen konnte. Nachdem der Beschuldigte nun das Tankstellengelände überquert hatte, bog er schließlich links, wie ursprünglich beabsichtigt, in die besagte Straße ein.

Das OLG Hamm sprach den Beschuldigten unter Abänderung eines Urteils des AG Dortmund frei. Es könne sich beim Umfahren einer Lichtzeichenanlage zwar um einen Rotlichtverstoß handeln. Jedoch sei es nicht verboten, noch vor der Ampelanlage abzubiegen, um einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren. Dies gelte zum Beispiel für einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände. Selbst wenn der umfahrene Bereich noch von der Lichtzeichenanlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß vor. Insbesondere gelte das Rotlicht nur für Verkehrsteilnehmer, die das Rotlicht explizit in Fahrtrichtung gesehen vor sich haben.

Das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes beim Umfahren der Lichtzeichenanlage sieht das OLG Hamm aber dann gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer vor einer roten Ampel die Fahrbahn verlässt und die Lichtzeichenanlage dann über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder eine Busspur umfährt. Der Rotlichtverstoß sei weiterhin auch dann gegeben, wenn der Verkehrsteilnehmer auf einer durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in den Kreuzungsbereich einfährt und anschließend nach der Haltelinie auf einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechselt.


OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2013


Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505