Rotlichtverstoß: kein Fahrverbot bei Ampel-Frühstart!

27.01.2010, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (3960 mal gelesen)
Das OLG Bamberg hat am 29.06.2009 entschieden, dass ausnahmsweise ein Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt ist, wenn ein sogenannter „Frühstart“ an der Ampel vorliegt, welcher ein Augenblicksversagen darstellt.

Grundsätzlich liegt zwar keine Ausnahme vom Fahrverbot wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes vor, wenn der Betroffene das für ihn geltende Rotlicht vorerst beachtet, dann aber aufgrund einer momentanen Fehlentscheidung als „Frühstarter“ seine Fahrt bei anhaltendem Rotlicht fortgesetzt hat.

Ein Ausnahmefall kann aber vorliegen, wenn das missachtete (Rechtsabbieger-)Rotlicht gerade nicht dem Schutz des Querverkehrs dient, sondern nur eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion erfüllt und deshalb eine Gefährdung des Querverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Hier sollten Rechtsabbieger daran gehindert werden, nach dem Abbiegen an einem geschlossenen Bahnübergang erneut zum Stehen zu kommen, um einen Rückstau zu vermeiden. In der gewählten Fahrtrichtung befand sich auch kein Fußgängerüberweg und somit bestand keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Querverkehrs.

Das Fahrverbot war aufzuheben. (OLG Bamberg, 2 Ss OWi 573/09).

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall
gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.