Rückforderung Subvention

08.08.2016, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (156 mal gelesen)
Das Verwaltungsgericht bestätigt in dem genannten Urteil, Az.: AN 2 K15.00398, die von Beklagtenseite vertretene Auffassung, dass auch ein Verwaltungsakt der Auslegung fähig ist.

Der Beklagte forderte von dem Kläger, einem Sportverein, Zuschüsse zurück, da u.a. diejenigen Trainigsanlagen, für die die Förderung beantragt und bewilligt worden war, nicht vollständig saniert worden waren. Die Förderung zahlte die Klägerin zurück, nicht jedoch die ebenfalls geltend gemachten Zinsen. Man traf sich vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Die Argumente der Klägerseite, der Zinsbescheid sei nicht begründet, es müsse die Zinsregelung des § 49a Abs.3 VwVfG (5%-Punkte über dem Basiszins), der Verzinsungszeitraum sei nicht nachvollziehbar und der Bescheid sei nicht ausdürcklich für die Vergangenheit widerrufen worden, ließ das Gericht nicht gelten. Der Bescheid sei ausreichend begründet (Art. 39 Abs.1 VwVfG), da er die tatsächlichen und erchtlichen Gründe mitteilt, die die Behörde zu der Entscheidung bewogen haben. i.Ü. gelte angesichts des umfangrecihen Schriftverkehrs Art. 39 Abs.2 VwVfG. Die Rechtsgrundlage sei genannt (Art. 49a Abs.3 BayVwVfg, nicht das BundesVwVfG). Ebenso sei der Verzinsungszeitraum aufgeführt. I.Ü. könne der Bescheid nicht anders ausgelegt werden, als dass ein Widerruf für die Vergangenheit gemäß Art. 49 Abs.2a BayVwVfG ausgesprochen wurde.

Die Beklagte, d.h. die bewilligende Stelle ist von Rechtsanwalt Wolfgang Raithel erfolgreich vertreten worden. Herr RA Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und in der Kanzlei Gast & Collegen mit Sitz in Höhenkirchen-Siegertsbrunn tätig.


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