Rücksichtsloses Überholen ist keine Nötigung

13.02.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (2800 mal gelesen)
Vorliegend hatte das zuständige Amtsgericht den Angeklagten wegen Nötigung nach § 240 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt und ein 3 Monate-Fahrverbot verhängt.




Gemäß § 240 StGB begeht derjenige eine Nötigung, der einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Darunter fällt auch die Nötigung im Straßenverkehr. Hier fuhr der Angeklagte hinter einem Motorradfahrer. Diesen wollte er überholen, obwohl sich die Straße alsbald verengte. Dadurch kam er dem Motorradfahrer mit seinem Pkw gefährlich nah und drängte ihn an den rechten Bordstein. Der Motorradfahrer musste deshalb stark abbremsen, um das Fahrzeug des Angeklagten passieren zu lassen.

Das OLG Düsseldorf hielt bei der Revision fest, dass § 240 StGB nicht durch „bloß“ rücksichtsloses Überholen verwirklicht wird. Der „bloß“ rücksichtslos Überholende macht sich in aller Regel nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar, denn die Einwirkung seines Fahrverhaltens auf andere Verkehrsteilnehmer ist im Zweifel nicht der Zweck, sondern nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise. Dementsprechend wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das LG Düsseldorf zurückverwiesen (vgl. OLG Düsseldorf, III-5 Ss 131/07 – 61/07).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.