Rücktritt vom PKW-Kaufvertrag bei nicht angegebenen Unfallschaden!

04.02.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (4759 mal gelesen)
Die Klägerin kaufte sich bei der beklagten Kfz-Händlerin einen gebrauchten Ford Cougar. In dem Kaufvertrag selbst wurden keine Angaben zu etwaigen Unfallschäden gemacht.

Erst nach dem Kauf fand die Klägerin heraus, dass der Pkw auf der linken Seite einen Karosserieschaden aufwies, welcher vor dem Verkauf repariert worden war. Nachdem die Klägerin den Schaden feststellte, wollte sie von dem geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Die Klage richtet sich daher auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgewähr des Fahrzeuges.

Der BGH urteilte dahingehend, dass es sich bei der fehlenden Unfallfreiheit um einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB handelt. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist ein Fahrzeug frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchtes Kfz auch dann, wenn es keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Jedoch weist der Pkw nicht die Beschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt von dem jeweiligen Auto selbst ab (z.B. Alter, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer usw.).

Bei Beschädigungen des Pkws kommt es darauf an, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden Bagatellschaden handelt oder um einen außergewöhnlichen Bagatellschaden. Dabei hat der Senat des BGH als nicht mitteilungspflichtige Bagatellschäden nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden.

Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. Eine Nacherfüllung durch Nachbesserung kam vorliegend nicht in Betracht, da der Mangel der Unfalleigenschaft nicht behebbar ist. Da es sich zudem mit der Lieferung des mangelhaften Ford um eine erhebliche Pflichtverletzung der Verkäuferin handelte, konnte die Käuferin gem. §§ 346 Abs. 1, 348 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 9.000,- EUR Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verlangen (vgl. BGH, VIII ZR 330/06).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.