Scheidung und Versorgungsausgleich

26.02.2008, Autor: Herr Karsten Mauersberger / Lesedauer ca. 2 Min. (4017 mal gelesen)
Im Scheidungsverfahren führt das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Hierbei handelt es sich um den Ausgleich der Rentenansprüche.

Scheidung und Versorgungsausgleich

Die gesetzliche Regelung gemäß § 623 ZPO schreibt vor, dass bei jedem Scheidungsverfah-ren von Amts wegen auch ein Verfahren zur Durchführung des Wertausgleiches von Versor-gungsanwartschaften gemäß § 1587 BGB eingeleitet wird. Der Versorgungsausgleich betrifft die während der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften und soll sicherstellen, dass die Eheleute im Alter gleich hohe ehezeitbezogene Versorgungsleistungen erhalten. Auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches kann verzichtet werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine solche Vereinbarung gemäß § 1410 BGB der notariellen Beurkun-dung bedarf. Gemäß § 1408 Abs. 2 BGB ist der Ausschluss des Versorgungsausgleiches un-wirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches kann also nur dann bindend in Form einer notariellen Beurkundung erklärt werden, wenn die Eheleute nach Unterzeichnung des Notarvertrages nicht binnen einer Frist von einem Jahr die Scheidung einreichen. Wird eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich geschlossen, ohne dass diese Frist eingehalten ist, richtet sich die Wirksamkeit der Vereinbarung nach § 1587 o BGB und ist davon abhängig, ob das Gericht die Vereinbarung genehmigt.
Die Bedeutung des Versorgungsausgleiches wird von den Parteien häufig verkannt. Ein weit verbreiteter Irrglaube lautet „Rente bekommen wir sowieso nicht mehr“. Aus anwaltlicher Sicht ist dringendst zu empfehlen, die Rentenanwartschaften, die bei einem Ehescheidungs-verfahren ausgeglichen werden, sorgfältig zu prüfen und sich von seinem Anwalt genau erklä-ren zu lassen, um was es eigentlich geht und welche gesetzlichen Grundlagen für die Durch-führung des Versorgungsausgleiches im jeweiligen Fall anwendbar sind. Da der Rechtsanwalt den Versicherungsverlauf bzw. den Inhalt etwaig abgeschlossener Lebensversicherungen oder betrieblicher Altersversorgungen zunächst einmal nicht kennt, kann nur davor gewarnt wer-den, dass man sich auf den Standpunkt stellt, der Versorgungsausgleich wird ausschließlich vom Gericht und von den Anwälten durchgeführt. Um sicherzustellen, dass keine schwerwie-genden Nachteile entstehen, muss in einem Gespräch mit dem eigenen Rechtsanwalt geklärt werden, was zu prüfen ist und wo eventuell Klärungsbedarf bestehen könnte. Besteht bei-spielsweise eine Lebensversicherung, muss festgestellt werden, ob diese in den Versorgungs- oder Zugewinnausgleich fällt und gegebenenfalls ist eine Berechnung notwendig, wie der Wert der Lebensversicherung mit dem der gesetzlichen Rentenversicherung verrechnet wer-den kann. Weiterhin zu klären gilt es, ob sich unter Beachtung des Härteregelungsgesetzes bestimmte Taktiken empfehlen. Da bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches schwerwiegende Fehler gemacht werden können, sollte auch im Falle einer einverständlichen Ehescheidung immer ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Familienrechts tätig ist.

Rechtsanwalt Karsten Mauersberger