Schmerzensgeld - Wann wird es gezahlt ? Ein Überblick
15.07.2012, Autor: Herr Thomas Eschle / Lesedauer ca. 2 Min. (1569 mal gelesen)
Der erfahrene Stuttgarter Rechtsanwalt Thomas Eschle schreibt über Schadensersatz und gibt hierzu Tipps.
Schmerzensgeld Was ist überhaupt Schmerzensgeld ?
Das Schmerzensgeld ist ein Schadensersatz, der einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bildet und zusätzlich eine Sühnefunktion hat. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einher gehen.
Wann wird Schmerzensgeld gezahlt ?
Schmerzensgeld wird gezahlt, wenn jemand einen vorsätzlich oder fahrlässig schädigt.
In 823 I BGB steht geschrieben : " Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. "
Wie wird es bemessen ? Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes ist stets die individuelle Beeinträchtigung. Wichtig für die Beurteilung sind die Schwere der Verletzung, die stationäre und ambulantärztliche Behandlungsdauer, Art und Häufigkeit von Schmerzen, die Zukunftsprognose und die Frage, ob Dauerschäden bestehen bleiben, aber auch die psychischen Folgen wie auch die Therapiedauer. Das Schmerzensgeld reicht von wenigen hundert EUR für HWS- Schäden bisüber etwa 500.000,-- EUR für Querschnittslähmungen mit Hirnschädigungen. Ungefähre Anhaltspunkte geben frühere Gerichtsentscheidungen vergleichbarer Fälle. Die Grundsätze für die Bemessung von Schmerzensgeld wurden durch den Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1955 aufgestellt. Seither werden sie von den Gerichten laufend weiterentwickelt und interpretiert. Beispiele für zuerkannte Schmerzensgeldbeträge :
- Halswirbelschleudertrauma nach Verkehrsunfall: 500 Euro
- Hundesbissverletzung im Armbereich ( ältere Frau ) : 1.000 Euro
- Verlust von 2 Zähnen durch vorsätzliche Körperverletzung : 2000 EUR
- Hundebissverletzung im Gesicht (6jähriges Mädchen): 10.000 Euro
- Komplette Querschnittslähmung : 300.000 EUR
- Schwere perinatale Hirnschädigung bei Geburt (ärztlicher Behandlungsfehler): 350.000 Euro Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererbbar. Auch der Verlust eines nahen Angehörigen wird berücksichtigt, wenn er die körperliche oder seelische Verfassung des Verletzten beeinträchtigt, also Schmerzen, langanhaltend Kummer und Sorgen, Wesensänderungen oder Schmälerung der Lebensfreude dem Schädigungsereignis kausal zurechenbar nach sich zieht. Die Deutschen Gerichte urteilen aber zurückhaltend über Schmerzensgeld bei Verlust von nahen Angehörigen (etwa wenn Eltern ihr Kind verlieren ).
Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
Tel : 0711-2482446
E- Mail : KanzleiEschle@t-online.de
www.rechtsanwalt-eschle.de
( ausführliche Homepage )
Schmerzensgeld Was ist überhaupt Schmerzensgeld ?
Das Schmerzensgeld ist ein Schadensersatz, der einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bildet und zusätzlich eine Sühnefunktion hat. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einher gehen.
Wann wird Schmerzensgeld gezahlt ?
Schmerzensgeld wird gezahlt, wenn jemand einen vorsätzlich oder fahrlässig schädigt.
In 823 I BGB steht geschrieben : " Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. "
Wie wird es bemessen ? Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes ist stets die individuelle Beeinträchtigung. Wichtig für die Beurteilung sind die Schwere der Verletzung, die stationäre und ambulantärztliche Behandlungsdauer, Art und Häufigkeit von Schmerzen, die Zukunftsprognose und die Frage, ob Dauerschäden bestehen bleiben, aber auch die psychischen Folgen wie auch die Therapiedauer. Das Schmerzensgeld reicht von wenigen hundert EUR für HWS- Schäden bisüber etwa 500.000,-- EUR für Querschnittslähmungen mit Hirnschädigungen. Ungefähre Anhaltspunkte geben frühere Gerichtsentscheidungen vergleichbarer Fälle. Die Grundsätze für die Bemessung von Schmerzensgeld wurden durch den Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1955 aufgestellt. Seither werden sie von den Gerichten laufend weiterentwickelt und interpretiert. Beispiele für zuerkannte Schmerzensgeldbeträge :
- Halswirbelschleudertrauma nach Verkehrsunfall: 500 Euro
- Hundesbissverletzung im Armbereich ( ältere Frau ) : 1.000 Euro
- Verlust von 2 Zähnen durch vorsätzliche Körperverletzung : 2000 EUR
- Hundebissverletzung im Gesicht (6jähriges Mädchen): 10.000 Euro
- Komplette Querschnittslähmung : 300.000 EUR
- Schwere perinatale Hirnschädigung bei Geburt (ärztlicher Behandlungsfehler): 350.000 Euro Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererbbar. Auch der Verlust eines nahen Angehörigen wird berücksichtigt, wenn er die körperliche oder seelische Verfassung des Verletzten beeinträchtigt, also Schmerzen, langanhaltend Kummer und Sorgen, Wesensänderungen oder Schmälerung der Lebensfreude dem Schädigungsereignis kausal zurechenbar nach sich zieht. Die Deutschen Gerichte urteilen aber zurückhaltend über Schmerzensgeld bei Verlust von nahen Angehörigen (etwa wenn Eltern ihr Kind verlieren ).
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