Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Auch bereits vorhandener „Grunderkrankung“/ Verschlechterung!

12.08.2011, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (2933 mal gelesen)
Das OLG Saarbrücken hat am 21.07.2009 entschieden, dass eine bereits vor dem Unfall bestehende Schadenslage „im psychisch-psychologischen Bereich“ sich auf den Schmerzensgeldanspruch mindernd auswirken kann

Hier erlitt der Kläger nach einem Unfall ein HWS - Schleudertrauma und zahlreiche Prellungen. In der Zeit danach litt der Kläger oft an Kopfschmerzen, Übelkeit und Schlafstörungen. Er erklärt, dass es Auswirkungen des Unfalls seien, da er vor dem Unfall gesund und arbeitsfähig war. Der Versicherer zahlte dem Kläger außerprozessual ein Schmerzensgeld von 1.800 €. Jedoch verlangt der Kläger durch Klage eine Gesamtentschädigung von 15.000 €.
Das Landgericht hat dem Kläger allerdings nur ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 € zugesprochen, da der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden fehle. Ein Schadensereignis ist dann für den Eintritt eines Erfolgs kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Auch muss ein adäquater Zusammenhang bestehen, der die Verantwortlichkeit des Schädigers von solchen Folgen ausschließt, die nur unter ganz besonders eigenartigen, gänzlich unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolgs geeignet sind.

Hier stellt sich also die Frage, welchen Einfluss der Umstand hat, dass der Kläger vor dem Unfall an einer Grunderkrankung litt und sich in nervenärztlicher Behandlung befand. Hier ist die Grunderkrankung eine wesentliche Ursache der späteren Beschwerdesymptomatik und deshalb bei der Bemessung des Schadens zu berücksichtigen.
Vorliegend hat das Unfallereignis ausgereicht, die gesundheitliche Situation des Klägers in tiefgreifender Weise zu verschlechtern. Der Anwalt hat in solchen Fällen den Umstand, dass der Kläger vor dem Unfall beschwerdefrei war, in den Vordergrund zu stellen und entsprechenden Beweis anzubieten (Ehepartner, Hausarzt...). Es darf nicht übersehen werden, dass Mitursächlichkeit des Unfalls genügen kann und dass der Unfall keine wesentliche Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung sein muss.

Der Senat hat hier einen ungewöhnlich hohen Schmerzensgeld Abschlag von 80 % veranschlagt. Dies ist kaum nachvollziehbar, da der Senat nicht feststellen konnte, ob und wann die Grunderkrankung ohne den Unfall aktiviert worden wäre.
In einem anderen Fall hat der gleiche Senat wegen ungeklärter hypothetischer Kausalität von einer Minderung des Schmerzensgeld abgesehen (SP 05, 268).

OLG Saarbrücken, 4 U 649/07
Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.