Schönheitsreparaturen: Wieder eine Klausel ungültig!? (Mai 2013)

06.08.2013, Autor: Herr Dirk M. Richter / Lesedauer ca. 1 Min. (859 mal gelesen)
Quotenabgeltungsklausel kann unwirksam sein!

Schönheitsreparaturen: Wieder eine Klausel ungültig!

Quotenabgeltungsklausel kann unwirksam sein

In Mietverträgen findet man oft eine formularmäßige Klausel, die dem Mieter verpflichtet, sich bei Auszug anteilmäßig an den Schönheitsreparatur Kosten zu beteiligen, je nachdem wie lang die letzte Schönheitsreparatur zurücklag. Der Bundesgerichtshof hatte über eine solche Klausel zu entscheiden, die außerdem noch folgende Regelung vorsah:
„Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes“.
Der BGH (Mai 2013) hielt die Klausel nicht an sich für unwirksam, sondern er störte sich daran, dass der Vermieter die Firma für den Kostenvoranschlag auswählen konnte. Würde die Klausel wirksam sein, könne der Vermieter die teuerste Firma auswählen, und der Mieter könne sich nicht dagegen wehren. Dies dürfe jedoch nicht sein.
Wenn jedoch eine solche Klausel rechtlich unwirksam ist, so führt dies dazu, dass überhaupt keine Kosten für Malerarbeiten gezahlt werden müssen.

Hinweis:
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen wollen, so lassen Sie sich über die Schönheitsreparaturen beraten. Viele Vermieter verwenden unwirksame Klauseln und fordern Schönheitsreparaturen, die der Mieter nicht durchführen muss. Eine rechtzeitige Beratung spart Geld und Ärger!

Referenznummer dieses Artikels: 2013-08-02 (bitte bei Rückfragen angeben)


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