Was ist Schwarzarbeit und welche rechtlichen Folgen drohen?

19.01.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 6 Min. (1140 mal gelesen)
Schwarzarbeit,Nachbarschaftshilfe,Selbsthilfe,Lohnsteuer,Zoll Schwarzarbeiter und ihre Auftraggeber leben mit einigen Risiken. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Begriff: Schwarzarbeit meint solche Tätigkeiten, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Pflicht zur Einzahlung in die Sozialversicherungen und bzw. oder gegen das Einkommenssteuerrecht verstoßen.

2. Abgrenzung: Gefälligkeiten sind keine Schwarzarbeit. Bei ihnen steht der persönliche Gefallen jemand anderen gegenüber im Vordergrund und nicht die Erzielung von Einnahmen bzw. die Ersparnis von Sozialbeiträgen und Steuern.

3. Strafen: Auftraggeber und Auftragnehmer von Schwarzarbeit müssen mit hohen Bußgeldern, sowie Geld- und Freiheitsstrafen rechnen.
Durch Schwarzarbeit wird einerseits das Steuersystem umgangen und andererseits die Sozialversicherung. Beide haben durch sie hohe Einnahmeausfälle. Immer mehr Kontrollen sollen Schwarzarbeit verhindern. Auftraggeber wie auch Auftragnehmer können sich verschiedene rechtliche Probleme bis hin zum Strafverfahren einhandeln. Vor Gericht wird auch immer wieder zum Beispiel über das Thema Gewährleistung bei Schwarzarbeit gestritten.

Was versteht man unter Schwarzarbeit?


Der Begriff Schwarzarbeit steht für eine Tätigkeit, bei der die Pflicht zur Einzahlung in die Sozialversicherungen (Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ignoriert oder gegen das Einkommenssteuerrecht verstoßen wird. Klassische Beispiele sind die Vergabe von Aufträgen an Selbstständige "ohne Rechnung" oder die Beschäftigung von nicht bei den Kassen gemeldeten Mitarbeitern gegen Barzahlung.

Als Schwarzarbeit gelten auch die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeschein und die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle. Schwarzarbeit ist illegal. Sie wird durch Zoll und Steuerbehörden verfolgt und kann erhebliche rechtliche Folgen für Auftraggeber wie Auftragnehmer haben. Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen dazu sind im "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung" niedergelegt.

Wann sind Nachbarschaftshilfe & Co Schwarzarbeit?


Allerdings ist nicht alles, was nicht angemeldet wird, auch Schwarzarbeit. Gemäß § 1 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gelten Arbeitsleistungen bzw. Auftragsarbeiten nicht als Schwarzarbeit, wenn sie

- von Angehörigen oder Lebenspartnern erbracht werden,
- aus Gefälligkeit erfolgen,
- Nachbarschaftshilfe sind oder
- als Selbsthilfe stattfinden.

Für alle vier gilt: Die Tätigkeit darf nicht auf nachhaltige Gewinnerzielung ausgerichtet sein. Beispiel: Der Nachbarsjunge, der gelegentlich für ein paar Euro den Rasen mäht, hat in aller Regel keine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht. Wenn ein KfZ-Mechaniker aber regelmäßig in seiner privaten Garage nach Feierabend für Nachbarn und Bekannte gegen Barzahlung deren Autos repariert, sieht die Sache anders aus. Hier gibt es keine betragsmäßige Grenze – es kommt eher auf die Absicht der regelmäßigen Wiederholung und regelmäßigen Erzielung von Einkünften an.

Wo sind Gefälligkeiten und Schwarzarbeit abzugrenzen?


Gefälligkeitsleistungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie meist ohne Bezahlung oder nur gegen ein ganz geringes Entgelt stattfinden – oft gegen einen Kasten Bier oder eine eigene Hilfeleistung. Bei Gefälligkeiten steht der persönliche Gefallen im Vordergrund und nicht die Erzielung von Einnahmen. Meist handelt es sich um ein persönliches Entgegenkommen, ein Handeln im Rahmen von gängigen gesellschaftlichen Gepflogenheiten oder eine schnelle Hilfe im Notfall.

Beispiele: Ein zufällig vorbeikommender Passant hilft nach einem "Platten" beim Reifenwechseln. Ein Freund hilft bei der Reparatur einer gebrochenen Wasserleitung. Ein Nachbar hilft gegen eine Essenseinladung beim Malern.

Was gilt als Nachbarschaftshilfe?


Nachbarschaftshilfe ist jede Hilfe unter Personen, die zueinander in einem persönlichen Verhältnis stehen – die zum Beispiel befreundet sind – und die in einer gewissen räumlichen Nähe wohnen. Diese müssen nicht zwingend direkte Wohnungs- oder Grundstücksnachbarn sein. Nachbarschaftshilfe kann zum Beispiel auch von Mitgliedern des gleichen Sportvereins geleistet werden.

Es gibt jedoch eine Faustregel: Je weiter entfernt voneinander die Betreffenden wohnen, desto enger muss ihr persönliches Verhältnis sein. Die Nachbarschaftshilfe darf darüber hinaus nur unentgeltlich oder gegen eine ganz geringfügige Bezahlung verfolgen. Sie sollte vorzugsweise auf Gegenseitigkeit beruhen oder man sollte jedenfalls unterstellen können, dass die Hilfe auch in die andere Richtung funktioniert. Keine Nachbarschaftshilfe ist die Hilfe bei einer gewerblichen Tätigkeit des anderen.

Was versteht man unter Selbsthilfe?


Besonders oft kommt die Selbsthilfe beim Bau eines Eigenheims vor. Darunter fallen beispielsweise Arbeiten im Rahmen eines Bauvorhabens durch

- den Bauherrn selbst,
- seine Angehörigen,
- andere Personen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeitsbasis.

Hier gilt ein wichtiges Ausschlusskriterium: Wenn geplant ist, das Gebäude später für ein Gewerbe des Bauherrn zu nutzen oder zwecks Gewinnerzielung zu verkaufen oder zu vermieten, liegt in der Regel keine Selbsthilfe vor. Es muss sich also um ein privates, vom Bauherrn selbst genutztes Gebäude handeln, das nicht gewerblich genutzt wird.

Welche Strafen drohen für Schwarzarbeit?


Bei Schwarzarbeit kommt ein ganzer Katalog unterschiedlicher Bußgelder und Strafen in Frage.

Ein Gewerbe oder ein Handwerk nicht anzumelden und trotzdem darin tätig zu werden, ist eine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch für das Erteilen von Aufträgen an Personen ohne Gewerbeschein. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen. Ordnungswidrig verhält sich auch, wer in bestimmten Gewerben – etwa im Bauhandwerk, im Messebaugewerbe, in Gaststätten- und Schaustellerbetrieben oder der Fleischwirtschaft – seinen Personalausweis nicht dabei hat oder ihn auf Verlangen dem Zoll nicht vorzeigt (Bußgeld bis 5.000 Euro).

Ein Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anmeldet, kann nach dem Vierten Sozialgesetzbuch ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro auferlegt bekommen. Geht es um eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten – etwa einer Putzhilfe – kann das Bußgeld immer noch bis zu 5.000 Euro betragen.

Hinzu kommt: Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Straftat (§ 266a StGB). Darauf steht eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder eine Geldstrafe. Auch bei Steuerhinterziehung droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe (§ 370 Abs. 1 Abgabenordnung).

Führt Schwarzarbeit zu Beitragsnachforderungen der Sozialkassen?


Wie teuer Schwarzarbeit werden kann, zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf: Die Rentenversicherung hatte von einem Taxiunternehmer für mehrere Jahre Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von etwa 1,5 Millionen Euro nachgefordert. Es habe sich bei den von dem Unternehmer angegebenen Beschäftigungsverhältnissen nicht um Minijobs, sondern um voll sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse gehandelt. Zum Teil seien Schwarzlohnzahlungen erfolgt. Die Höhe der Lohnzahlungen wurde geschätzt.

Das Gericht entschied zugunsten der Deutschen Rentenversicherung. Diese habe, um die Höhe der Sozialversicherungsabgaben feststellen zu können, den tatsächlichen Lohn unter Berücksichtigung von Feststellungen des Finanzamtes schätzen dürfen. Der Unternehmer habe seine Pflicht zur Führung ordnungsgemäßer Lohnunterlagen verletzt. Die Summe der Arbeitsentgelte wäre nicht ohne unverhältnismäßig großen Aufwand zu ermitteln gewesen. Die Schätzung sei von der Höhe her nicht zu beanstanden. Die Rentenversicherung sei dabei für die Taxibranche von einem Lohnanteil von 40 Prozent der Einnahmen ausgegangen. Dies sei schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich. Zwar wendete sich der Taxiunternehmer gegen die Höhe der Schätzung. Das Gericht fand diesen Einwand irrelevant, da er wegen fehlender Lohnunterlagen die Höhe der echten Zahlungen nicht beweisen könne (SG Düsseldorf, Az. S 27 R 2401/12 ER).

Kann ein Schwarzarbeiter seinen Lohn einklagen?


Ein weiterer Nachteil für Schwarzarbeiter ist, dass sie das Entgelt für die geleistete Arbeit nicht einklagen können. Sie bekommen auch keinen Wertersatz dafür. Dies ergibt sich aus Urteilen des Bundesgerichtshofes. In einem Fall hatte ein Handwerksbetrieb in mehreren Reihenhäusern des Auftraggebers Elektroarbeiten durchgeführt (Urteil vom 10.4.2014, Az. VII ZR 241/13). Dafür gab es zwar einen regulären Vertrag, ein Teil der Bezahlung sollte jedoch bar erfolgen. Diesen Teil zahlte der Auftraggeber einfach nicht – und der Handwerksbetrieb bekam den Barbetrag nie.

Nach dem Bundesgerichtshof hat das Unternehmen noch nicht einmal einen Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Kunden, die darin besteht, dass er ja die Werkleistung erhalten hat. Ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht habe, könne zwar vom Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und falls dies nicht möglich ist, Wertersatz fordern. Dies gelte allerdings nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe.

Schwarzarbeit: Welche Ansprüche hat der Auftraggeber bei Mängeln?


Wird gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, ist der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nichtig. Daher gibt es keine Ansprüche aus der Sachmängelhaftung, auch Gewährleistung genannt. So entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Hauseigentümers, der einen Dachdecker gegen Bezahlung von 10.000 Euro und ohne Bezahlung von Umsatzsteuer mit Dacharbeiten beauftragt hatte.

Der Bauherr hatte erst nach erfolgter Bezahlung festgestellt, dass die Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden waren. Der Handwerker lehnte jede Verantwortung dafür ab. Der Bundesgerichtshof entschied: Der Handwerker konnte die entrichtete Bezahlung behalten und musste nicht nachbessern (Urteil vom 11.6.2015, Az. VII ZR 216/14).

Der BGH hatte schon zwei Jahre zuvor ähnlich entschieden. Dabei ging es um das Pflastern einer Zufahrt. Auch hier war Barzahlung, ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer vereinbart worden. Die Beteiligten waren in Streit geraten, als Unebenheiten in der Zufahrt auftraten und Nachbesserungsversuche des Handwerksbetriebes fehlschlugen. Das Gericht entschied: Der Vertrag war wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig. Der Auftraggeber habe keine Gewährleistungsansprüche (Urteil vom 1.8.2013, Az. VII ZR 6/13).

Was gilt, wenn ein Schwarzarbeiter einen Arbeitsunfall erleidet?


Fällt eine schwarz arbeitende Haushaltshilfe beim Fensterputzen von der Leiter und bricht sich das Bein, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Schließlich handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Die Unfallversicherung wird sich jedoch jeden gezahlten Cent vom Auftraggeber der Schwarzarbeit zurückholen. Dazu kommt ein Bußgeld. Auch können für die letzten vier Jahre rückwirkend Arbeitgeberbeiträge verlangt werden. Wenn jemand selbstständig Schwarzarbeit verrichtet, etwa als Handwerker, fällt er nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wann sind private Bauhelfer gesetzlich unfallversichert?


Auf vielen Eigenheim-Baustellen arbeiten private Bauhelfer - mal mit, mal ohne Bezahlung. In beiden Fällen gilt: Sind sie regelmäßig auf der Baustelle tätig, müssen sie bei der Berufsgenossenschaft Bau angemeldet werden. In diesem Fall sind sie auch gesetzlich unfallversichert.

Ohne Anmeldung zahlt die Unfallversicherung zwar bei einem Unfall, nimmt aber anschließend den Bauherrn voll in Regress. Denn: Gefälligkeitsleistungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert. Oft ist die Unterscheidung nicht einfach. Im Zweifel sollten Bauherren Rücksprache mit der Berufsgenossenschaft Bau halten. Deckungslücken der gesetzlichen Unfallversicherung lassen sich durch eine private Bauhelferversicherung schließen. Ohne Versicherungsschutz gibt es für den Bauherrn große finanzielle Risiken, da er die Verantwortung für die Sicherheit auf seiner Baustelle trägt.

Praxistipp zur Schwarzarbeit


Schwarzarbeit bringt erhebliche Risiken mit sich. Wird Ihnen als Arbeitgeber die Beschäftigung von Schwarzarbeitern vorgeworfen, können die verlangten Nachzahlungen im Sozialversicherungsbereich Ihre Existenz gefährden. Es droht auch eine Strafverfolgung. Zu empfehlen ist es, anwaltlichen Rat bei einem auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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