Schwarzgeldabrede, Rechte des Besteller

08.04.2013, Autor: Herr Wolfgang Schlumberger / Lesedauer ca. 2 Min. (1282 mal gelesen)
Und wenn es noch so verlocken scheint: Eine „ohne Rechnungsabrede“ führt regelmäßig dazu, dass der Besteller keine Mängelrechte gegen den Unternehmer geltend machen kann. Nur in Ausnahmefällen bestehen Bestellerrechte. Abgesehen von der Gefahr der Strafverfolgung, auch aus zivilrechtlichen Gesichtspunkten sollte der Weg der Steuerehrlichkeit nicht verlassen werden.

Grundsätzlich führt eine „ohne Rechnungsabrede“ zur Nichtigkeit eines gesamten Werkvertrages. Die „ohne Rechnungsabrede“ ist gemäß § 134, 138 BGB als Teil des Vertrages nichtig. Früher konnte sich ein Auftragnehmer, der Leistungen mangelhaft erbracht hat, zur Abwehr von Mängeln und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Gesetzwidrigkeit der „ohne Rechnungsabrede“ zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Diese Rechtsprechung ist durch die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG modifiziert worden. Diese Bestimmungen sind Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Verstoßen beide Vertragsparteien dagegen, so führt dies zur Nichtigkeit des Werkvertrages. Dies erfolgt aus einer Auslegung des Schutzzweckes gemäß § 1 SchwarzArbG. Eine Teilnichtigkeit, wie bisher vom Bundesgerichtshof angenommen, der nur die Abrede keine Rechnung für die Werkleistung zu stellen, wurde Einhalt geboten. Gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2008 (VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07) stellt sich die Sachlage anders dar. Gegenüber dieser Rechtslage hat der Gesetzgeber in der Zwischenzeit durch die Änderung des SchwarzArbG und des UStG seine Missbilligung von Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen verdeutlicht. Seit Einführung des SchwarzArbG mit Wirkung ab dem 01.08.2004 handelt es sich bei dieser Vertragsgestaltung um den Tatbestand der Schwarzarbeit. Außerdem wurde in § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Rechnungslegungspflicht des Unternehmers gegenüber Privaten bei der Erbringung von Bauleistungen festgelegt. Wir auch bei Verstößen gegen das SchwarzArbG ist der gesamte Vertrag auch aus umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten nichtig. Der Besteller ist allerdings nicht ganz schutzlos. Das Gesetz bietet über das Bereicherungsrecht und des Deliktrechtes Ansatzpunkte, den Vertrag rückabzuwickeln und den Besteller von den Folgen einer mangelhaften Leistung zu bewahren. So kommt Deliktsrecht zum tragen, wenn sich der Mangel des Werkes mit einer Beschädigung des bisher intakten Bauwerkes des Bestellers führt. Außerdem setzt sich der Unternehmer der sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, einen Rückzahlungsanspruch des Werklohnes voraus, sofern nicht im Einzelfall §§ 814, 817 S. 2 BGB entgegenstehen. Die von ihm erbrachte Werkleistung ist bei Saldierung mit einem geringen Betrag zu berücksichtigen, wenn sie mangelhaft ist.
(OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012, 1 U 105/11)

Wolfgang Schlumberger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht

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