Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsanspruch des erwachsenen Kindes

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2012
Hat sich das Kind nach Abschluss seiner Berufsausbildung bzw. Erreichen wirtschaftlicher Selbständigkeit eine eigene Lebensstellung aufgebaut, in der es auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen ist, können Eltern in der Regel davon ausgehen, dass es diese Elternunabhängigkeit auch behält. Mit Rücksicht darauf ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, mit einem erhöhten Betrag, wie er für den Elternunterhalt vorgesehen ist, anzusetzen und gegebenenfalls noch weiter zu erhöhen.

BGH, Urt. v. 18.1.2012 - XII ZR 15/10

Vorinstanz: OLG Köln - II-25 UF 48/09

BGB § 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 53 Abs. 1, 94 Abs. 2

Das Problem:

In der Lebenswirklichkeit verlaufen Entwicklungen von Eltern und Kinder oft nicht nach Plan. Eltern müssen zwar regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese eine – nicht selten langjährige – Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind. Mit einer solchen, der natürlichen Generationenfolge entsprechenden Entwicklung kann dagegen weder die Inanspruchnahme auf Eltern- noch auf Enkelunterhalt gleichgestellt werden. Ebenso wenig müssen Eltern sich im Regelfall darauf einstellen, dass das erwachsene Kind zu einem späteren Zeitpunkt seine bereits erreichte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verliert und sie (in einem höheren Lebens- oder sogar im Rentenalter) erneut auf Unterhalt in Anspruch genommen werden. Einen solchen Fall hatte der BGH zu entscheiden, nachdem die 1958 geborene Tochter des Beklagten infolge einer Erkrankung erwerbsunfähig geworden war. Sie hatte einen über die von ihr bezogene Erwerbsminderungsrente hinausgehenden konkreten Lebensbedarf, den der Kläger, ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe, seit 2007 in Form von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) abdeckte. Der Kläger hat den 1935 geborenen Beklagten, der als Rentner im Unterhaltszeitraum über Monatseinkünfte von rd. 1.372 € bzw. 1.408 € verfügte, aus übergegangenem Recht (§ 94 Abs. 2 SGB XII) auf rückständigen und laufenden Unterhalt in Anspruch genommen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH ist der Auffassung des OLG gefolgt, dass der Beklagte wegen des ihm zu belassenden erhöhten Selbstbehalts nicht leistungsfähig i.S.v. § 1603 Abs. 1 BGB ist. Diese Vorschrift gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts. Ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Die Bemessung im konkreten Einzelfall obliegt dem Tatrichter, der sich dabei an den in den Tabellen und Leitlinien angeführten Erfahrungswerten orientieren kann. Allerdings liegen dem in den Unterhaltstabellen der OLG angesetzten Selbstbehalt, den ein Unterhaltsverpflichteter gegenüber seinem volljährigen Kind verteidigen kann, bis dieses seine Berufsausbildung abgeschlossen bzw. wirtschaftlich selbständig ist, andere Lebensverhältnisse zugrunde, als sie im vorliegenden Fall zu beurteilen sind. Hat das Kind bereits eine eigene Lebensstellung erlangt, in der es auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass es diese Elternunabhängigkeit auch behält. Darauf dürfen sich, wenn nicht bereits eine andere Entwicklung absehbar ist, grundsätzlich auch die Eltern einstellen. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag für den Elternunterhalt vorgesehen ist, anzusetzen und diesen ggf. zusätzlich um die Hälfte seines diesen Mindestbetrag übersteigenden bereinigten Einkommens zu erhöhen. Danach ist der Beklagte hier bereits unter Zugrundelegung des angemessenen Selbstbehalts gegenüber Eltern von 1.400 € im str. Unterhaltszeitraum und seiner vom OLG Köln festgestellten krankheits- und altersbedingten Mehrkosten nicht in der Lage, für den Unterhalt seiner erwachsenen Tochter aufzukommen.


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