Sexting – vom Trend zur weltweiten Foto-Mafia

26.05.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 4 Min. (1355 mal gelesen)
Sexting,Erpressung,Sexfoto,Mobbing Intime Fotos bleiben oft nicht privat - mit unschönen Folgen. © Bu - freepik

Der Begriff Sexting bezeichnet einen Trend, bei dem Jugendliche erotische Fotos von sich selbst an andere schicken. Nicht selten landen diese Fotos nicht nur beim beabsichtigten Empfänger.

Unter Jugendlichen kommt es vor, dass erotische Fotos vom eigenen Körper per Smartphone oder über soziale Netzwerke verschickt werden. Natürlich sind diese Fotos nur für den jeweiligen „Flirtpartner“ bestimmt und nicht für die Öffentlichkeit. Sie landen jedoch immer häufiger genau dort - und dahinter stehen oft auch finanzielle Interessen.

Was können die Folgen sein?


Ein privates Foto ist schnell hochgeladen oder per Whatsapp verbreitet. Sexting ist oft eng mit Mobbing verbunden – viele Jugendliche mussten bereits erleben, wie ihre intimen Fotos plötzlich an der ganzen Schule und darüber hinaus verbreitet wurden. Passieren kann dies durch rachsüchtige Expartner, aus Rivalität und Eifersucht oder einfach aus Angeberei. Bei Whatsapp oder Facebook ist es möglich, ein Foto kostenlos an ganze Nutzergruppen weiterzusenden. Deren Mitglieder können diesen Vorgang dann in einer anderen Gruppe wiederholen. In manchen bekannt gewordenen Fällen waren Nacktfotos von Schülern plötzlich deutschlandweit verbreitet. Es ist dann praktisch unmöglich, ein solches Foto wieder aus dem Internet zu entfernen.

Welche Rechte sind hier betroffen?


Das „Recht am eigenen Bild“ gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das sich aus dem Grundgesetz ergibt. Eine Regelung zum "Recht am eigenen Bild" gibt es in § 22 Kunsturheberrechtsgesetz. In dieser Vorschrift steht, dass niemand Bilder einer Person verbreiten darf, ohne deren Zustimmung zu haben. Wer sich nicht daran hält, macht sich nach § 33 dieses Gesetzes strafbar. Die Folgen können eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe sein. Der oder die Täter müssen auch mit erheblichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen rechnen. Denn: Die psychologischen Auswirkungen einer derartigen öffentlichen Bloßstellung sind massiv und werden von den Gerichten entsprechend bewertet.

Wann handelt es sich um strafbare Kinderpornografie?


Rechtlich wird es besonders problematisch, wenn Bilder unter „Kinderpornografie“ fallen. Hier können sich nämlich sogar Jugendliche strafbar machen, die Bilder von sich selbst verschicken. Diese Gefahr besteht bei Fotos von Kindern (unter 14 Jahren) und Jugendlichen (unter 18).

Bei Kinderpornografie beträgt die Strafandrohung mindestens drei Monate (!) und höchstens fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei Jugendpornografie sind es bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.

Strafbar sind Beschaffung, Verbreitung und Besitz solcher Fotos. Unter Pornografie fällt einerseits die Darstellung sexueller Handlungen, andererseits aber auch

- Bilder einer ganz oder teilweise unbekleideten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer Person des entsprechenden Alters.

Wenn also zum Beispiel ein 17-Jähriger Fotos von sich und seiner gleichaltrigen Freundin bei sexuellen Handlungen verschickt, macht er sich strafbar. Wer solche Fotos erhält, sollte sie sofort löschen – und auf keinen Fall noch weiterschicken. Ab 14 Jahren ist man „strafmündig“ und muss mit damit rechnen, vor Gericht zu landen.

Was muss man zu Erpressungsfällen wissen?


Es hat Fälle gegeben, in denen Kinder oder Jugendliche Nacktbilder von sich an Personen verschickt haben, die sie ausschließlich übers Internet kannten. Diese Leute drohten dann damit, die Bilder zu veröffentlichen, wenn nicht noch mehr Bilder geschickt würden. Durch die Presse ging zum Beispiel der Fall eines 34-jährigen Handwerkers, der sich im Chat „Jessigirl“ genannt und mit jungen Mädchen Stylingtipps ausgetauscht hatte. Dabei wurden auch freizügige Fotos verschickt, und am Ende kam die Erpressung von Nacktfotos. Der Mann wurde schließlich erwischt und zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung und außerdem zu einer Geldstrafe von mehreren tausend Euro verurteilt.

Welche kriminellen Strukturen gibt es?


Mittlerweile scheint sich um das Sexting eine regelrechte Industrie entwickelt zu haben. So ist von Callcenter-ähnlichen Unternehmen im Ausland die Rede, in denen professionelle Chatter den ganzen Tag lang naiven Jugendlichen Nacktbilder abschwatzen. Sobald ein Bild gesendet wurde, kommt die Erpressung. Bei dieser kann es um Geld gehen oder um weitere Nacktbilder, die dann verkauft werden. So soll es auf den Philippinen sogar Betriebe geben, in denen die Mitarbeiter Schulungen über die Beeinflussung von naiven europäischen Jugendlichen erhalten. Ein Junge aus Schottland brachte sich im Jahr 2013 um, nachdem er einer solchen Taktik auf den Leim gegangen war. Er hatte gedacht, dass er sich für ein hübsches Mädchen aus den USA vor seiner Webcam auszog und nicht für ein philippinisches Callcenter. Zusätzlich gibt es heute die Gefahr, dass Videoaufnahmen auch auf einem der großen Porno-Streaming-Portale landen.

Welche Gegenmaßnahmen gibt es?


Verbreitet eine andere Person in Deutschland die Bilder, ist ein gerichtliches Vorgehen ohne Weiteres möglich. Außer einer Strafanzeige kommen auch zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzklagen in Frage.
Auch kann man versuchen, bereits veröffentlichte Fotos vom jeweiligen Internet-Provider entfernen zu lassen. Dazu ist der Provider nach deutschem Recht verpflichtet. Nur leider handelt es sich oft genug nicht um einen deutschen Provider. Außerdem sind Fotos schnell so weit verbreitet, dass dies meist wenig effektiv ist. Wirklich wirkungsvoll ist hier nur die Vorbeugung: Keine Nacktfotos per Smartphone verschicken oder weiterleiten und schon gar nicht an Unbekannte. Mit diesen Risiken sollten sich auch Eltern beschäftigen – anstatt ihren Kindern einfach zum zehnten Geburtstag ein Smartphone in die Hand zu drücken, mit dem sich diese dann unbegrenzt in der virtuellen Erwachsenenwelt bewegen können.

Praxistipp


Ist es zur Verbreitung von Fotos gekommen, die man lieber nicht in der Öffentlichkeit sehen will, kann ein Rechtsanwalt für Zivilrecht prüfen, welche Möglichkeiten Sie haben, dagegen vorzugehen. Es gibt auch Fachanwälte für IT-Recht, die sich auf alles Rechtliche rund um das Internet spezialisiert haben.

(Bu)


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 Stephan Buch
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