Sexueller Missbrauch – sexuelle Handlung

14.01.2014, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (802 mal gelesen)
Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs ist eine sexuellen Handlung von einiger Erheblichkeit. Doch was fällt darunter?

Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs ist eine sexuelle Handlung. Was dies genau ist, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen. In der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Entscheidungen, die sich mit dieser Frage beschäftigen. Sollte es sich um eine neutrale – oder ambivalente – Handlung handeln, so kommt es auf die Absicht des Täters an.


Eine Gerichtsentscheidung hat sich damit beschäftigt, ob das Richten einer Gürtelschnalle – verbunden mit einem Griff in den Hosenbund – eine sexuelle Handlung ist und eine Strafbarkeit gegeben ist. Im Ergebnis wurde dies letztlich verneint. Sie sehen aber daran, dass sich das Gericht mit der Frage befasst hat, dass zunächst einmal ermittelt und angeklagt wurde.


Auch die Frage, ob das Stillen von Schulkindern strafbar sein könnte, hat ein Gericht beschäftigt. Eine nicht mehr stillende Frau hatte ihren Sohn von sechs Jahren an der nackten Brust saugen lassen und ihre Nichte (9 Jahre) hatte ebenfalls an der Brust gesaugt. In der ersten Instanz war vertreten worden, dass es sich bei dem Verhalten um eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit handele.


Für einen Laien mag es kaum nachvollziehbar sein, dass solche Fälle vor Gericht verhandelt werden. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wird jedoch immer ernst genommen und Sie müssen als Beschuldigter damit rechnen, dass mit aller Härte gegen Sie ermittelt wird. Sollte gegen Sie wegen eines Sexualdeliks ermittelt werden, so sollten Sie unbedingt die Hilfe eines Strafverteidigers in Anspruch nehmen.



Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
Mail: braun@sexualstrafrecht-hamburg.de
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