Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB

06.09.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 3 Min. (1764 mal gelesen)
Bei dem Tatbestand des sexuellen Mussbrauchs (§ 176 StGB) handelt es sich um eines der am häufigsten registrierten Sexualdelikte. Höhere Verurteilungszahlen finden sich nur bei der Verbreitung pornografischer Schriften und der sexuellen Nötigung. Die Strafen sind empfindlich.

Nach herrschender Meinung soll der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern sowie die Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit von Kindern schützen.


Anwendungsbereich:



Der Anwendungsbereich des § 176 StGB umfasst aufseiten des Tatopfers nur Kinder. Dabei handelt es sich nach der Legaldefinition in dem Paragrafen um Personen unter 14 Jahren. Es kommt für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht darauf an, ob das Kind die sexuelle Natur einer tatbestandlichen Handlung überhaupt wahrnimmt.


Tathandlungen:

1. Tathandlungen mit körperlichem Kontakt



a) Körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer, § 176 Abs. 1 StGB


Kommt es zu einem körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer, so sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor. Die Erheblichkeitsschwelle des körperlichen Kontakts liegt bei diesem Tatbestand erheblich niedriger als bei Erwachsenen. Andererseits kann es im Umgang mit Kindern zu Körperkontakten kommen, bei denen nicht klar ist, ob ein sexueller Einschlag vorhanden ist oder nicht. Die Frage kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Ein Greifen unter den Rock oder ein Kuss auf die Wange reichen nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres aus, um eine Verwirklichung des § 176 Abs. 1 StGB anzunehmen.


Handlungen des Kindes an dem Täter werden nach dem Gesetz gleichgestellt. Es ist daher egal, von wem die Initiative zu körperlichem Kontakt erfolgt ist. Allerdings genügt ein passives Dulden des Täters nicht, es muss zu einer Ermunterung gekommen sein.


b) Bestimmen zu Handlungen mit Dritten, § 176 Abs. 2 StGB


Bei dieser Tatbestandsalternative muss der Täter das Kind dazu bestimmen, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt. Es muss also zu einem körperlichen Kontakt gekommen sein, wobei nicht erforderlich ist, dass der Täter während der sexuellen Handlung des Kindes an dem Dritten anwesend ist. Es ist weiter nicht von Bedeutung, ob sich der Dritte strafbar gemacht hat oder nicht.


2. Tathandlungen ohne körperlichen Kontakt


Die Tathandlungen, bei denen es nicht zu einem körperlichen Kontakt kommt, sind in § 176 Abs. 4 StGB geregelt. Die Strafandrohung im Gesetz reicht von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.


a) Sexuelle Handlungen vor einem Kind, § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB


Für diese Tatbestandsalternative ist erforderlich, dass der Täter an sich selbst oder einem Dritten sexuelle Handlung aktiv vornimmt. Dabei ist umstritten, ob das Kind bei den vorgenommen sexuellen Handlungen körperlich anwesend sein muss. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass es ausreicht, wenn das Kind die Handlungen des Täters über das Internet zeitgleich am Bildschirm mitverfolgen kann. Nach dieser Entscheidung ist sogenannter Camsex mit Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB strafbar.


Erforderlich ist weiter, dass das Kind den Vorgang wahrnimmt, wobei es sich der sexuellen Bedeutung nicht bewusst sein muss.


b) Bestimmen zu sexuellen Handlungen, § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB



Dieser Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Bei den Handlungen des Kindes sind solche nicht ausreichend, die nur für den Täter - und nicht objektiv - sexualbezogen sind, wie z.B. nackt baden. Stets erfasst sind Masturbationshandlungen, zu denen das Kind bestimmt wird. Auch das bloße Posieren des Kindes ist ausreichend.

Räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer ist nicht erforderlich, es genügt eine optische oder akustische Übertragung oder Videoaufzeichnung.

c) Einwirken durch Schriften, § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB

Objektives Merkmal des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB ist das Einwirken durch Schriften. Umstritten ist weiterhin, ob es sich bei Chatrooms im Internet um „Schriften" handelt. Es dürfte dabei auf die konkrete technische Umsetzung des Chatrooms ankommen.

In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter die Absicht hat, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Zur Umsetzung dieser Absicht muss es jedoch nicht gekommen sein.


d) Vorzeigen pornografischer Inhalte, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB


Das Einwirken in dieser Tatbestandsalternative muss durch Abbildungen, Darstellung oder Tonträger erfolgen, wobei im Falle eines visuellen Einwirkens erforderlich ist, dass eine Abbildung vorhanden ist. Nicht bebilderte Schriften sind nicht ausreichend.


Sollte gegen Sie wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ermittelt werden, so sollten Sie unbedingt die Hilfe eines Anwalts für Strafrecht in Anspruch nehmen. Die Strafandrohungen sind zum einen erheblich und zum anderen ist die Rechtsprechung zu den einzelnen Tatbestandsalternativen umfangreich.


Sofern Sie eine Vorladung zur Polizei erhalten, kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt. Zunächst wird dieser Akteneinsicht nehmen und dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Keinesfalls sollten Sie selbst Angaben zur Sache gegenüber der Polizei machen.


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