Sommerreifen im Winter: Schadensersatzpflicht oder Versicherung?

20.11.2015, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (378 mal gelesen)
Mit seinem Urteil vom 22.05.2015 hatte das AG Mannheim darüber zu entscheiden, ob der Versicherer für einen Verkehrsunfall aufkommen muss, der sich während der Wintermonate ereignete und bei dem das Unfallauto keine Winterreifen aufgezogen hatte.

Sommerreifen im Winter: Schadensersatzpflicht oder Versicherung?

Mit seinem Urteil vom 22.05.2015 hatte das AG Mannheim darüber zu entscheiden, ob der Versicherer für einen Verkehrsunfall aufkommen muss, der sich während der Wintermonate ereignete und bei dem das Unfallauto keine Winterreifen aufgezogen hatte.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der beklagte Versicherungsnehmer wollte im Winter mit seinem Auto eine Brücke überqueren. Hierbei verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug, weshalb es zu einem Zusammenstoß mit einem auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden PKW kam. An beiden Fahrzeugen entstand ein Totalschaden. Die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs erlitten Verletzungen.

Weil der Versicherungsnehmer Sommerreifen aufgezogen hatte berief sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit bzw. auf das Recht zur Leistungskürzung. Durch die Bereifung mit Sommerreifen sei der Versicherungsfall vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig durch den Versicherungsnehmer herbeigeführt worden. Denn trotz der Kenntnis über die herrschenden Witterungsverhältnisse fuhr dieser ohne die nach § 2 IIIa StVO vorgeschriebene Bereifung (Winter- bzw. M + S Reifen). Darüber hinaus sei es dadurch zu einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung i.S.d. §§ 23, 26 VVG gekommen, da sich die Temperatur bereits mehrere Tage vor dem Unfalltag im Minusbereich befunden haben.

Das AG gab dem Beklagten Recht. Dieser führte aus, dass die Witterungsverhälnisse das Fahren mit Winterreifen nicht erfordert hätten und er auch nicht zu schnell gefahren war. Lediglich an der Stelle der Brücke war die Straße witterungsbedingt teilweise vereist gewesen.

Nach Auffassung des Gerichts liegt hier keine Gefahrerhöhung i.S.d. § 23 Abs. 1 VVG vor. Dies sei lediglich dann der Fall, wenn bei duchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen der PKW längerfristig oder für längere Fahrten benutzt wird.
Auch orientiert sich die Verpflichtung, Winterreifen zu benutzen, an dem konkreten Tag der Nutzung des PKW und an den in der konkreten Verkehrssituation herrschenden Witterungs- und Straßenverhältnissen. Diese sind vom Versicherer darzulegen und zu beweisen.


Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 50
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