Wer haftet bei einem Sportunfall?

13.04.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 8 Min. (8863 mal gelesen)
Sportunfall,Fußball,Foul Haften Vereine, Trainer oder Sportkollegen bei Unfällen? © - freepik

In seiner Freizeit denkt niemand gerne über Haftungsrisiken nach. Besonders beim Sport kommt es jedoch oft zu Unfällen mit Verletzungen. Dann stellt sich schnell die Frage nach einer Haftung von Sportverein oder Trainer.

Verletzungen sind beim Sport keine Seltenheit. Und dies gilt nicht allein für Fußball, Eishockey oder die verschiedenen Kampfsportarten. So kann es beispielsweise bei allen Mannschaftsspielen zu Kollisionen mit anderen Spielern kommen. Bei jeder Sportart kann man Sehnen überdehnen oder unglücklich stürzen. Es gibt viele Sportunfälle, in denen es dann nicht mit einem Verband und ein paar Wochen Pause getan ist. Auch zu bleibenden Schäden kann es kommen. Dann ist es sehr schnell mit Freundschaft und Rücksichtnahme auf Vereinskollegen, Sportkameraden oder Trainer vorbei und es stellt sich die Frage nach einer Haftung.

Wie funktioniert die Haftung im Sportverein?


Grundsätzlich muss ein Sportverein sicherstellen, dass seine Mitglieder keinen Gefahren ausgesetzt werden, die über das Maß hinausgehen, mit dem man vernünftigerweise bei einem üblichen Training rechnen muss.
Einige Sportarten bringen von Natur aus aber ein höheres Verletzungsrisiko mit sich – dazu gehören etwa Fußball, Judo oder Reiten. Wenn es dabei zu einem Unfall kommt, können Geschädigte nicht automatisch jemand anderen für ihren Schaden haftbar machen. Denkbar sind nicht zuletzt auch Fälle, in denen ein Trainer seine Pflichten verletzt und es deshalb zur Verletzung eines Sportlers kommt. Eine Haftung von Verein und Trainer ist in solchen Fällen nicht ausgeschlossen.

Sportunfall - Wann haftet ein Trainer?


Voraussetzung für die Haftung eines Trainers ist, dass dieser seine Sorgfaltspflichten verletzt hat und dadurch jemand anderer geschädigt wurde. Ein solcher Fall würde beispielsweise vorliegen, wenn ein Trainer Kinder an einem defekten Trainingsgerät trainieren lässt oder wenn er bei Turnübungen zu wenig oder unsachgemäß Hilfestellung leistet. Oder auch, wenn er seine Aufsichtspflicht gegenüber Kindern vernachlässigt und diese allein in der Sporthalle herumtoben lässt.

Wann haftet der Verein für Sportunfälle?


Auch wenn ein Sportunfall durch eine Pflichtverletzung des Trainers verursacht wurde, kann es zu einer Haftung des Vereins kommen. Rechtlich gesehen ist der Trainer nämlich der “Verrichtungsgehilfe“ des Vereins: Er hilft dem Verein bei dessen Aufgaben und der Verein hat daher auch für Schäden geradezustehen, die der Trainer bei seiner Tätigkeit verursacht. Der Verein kann allerdings um eine Haftung für ein Verschulden des Trainers auch herumkommen, wenn nachgewiesen werden kann, dass dieser ausreichend qualifiziert war, der Verein ihn sorgfältig ausgesucht hat und seine Tätigkeit auch kontrolliert worden ist.
Außerdem kann es zu einer direkten Haftung des Vereins auch wegen eines organisatorischen Verschuldens kommen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Personalplanung nicht richtig funktioniert und die Kinder unbeaufsichtigt durch die Sporthalle toben, weil kein Trainer anwesend ist.

Urteil: Wer trägt die Verantwortung für die Turnstunde?


Übernimmt ein Übungsleiter eine Turnstunde mit Kindern, hat er auch die Verantwortung dafür, dass sich diese nicht verletzen. Rechtlich ist er, wie schon dargestellt, ein sogenannter „Verrichtungsgehilfe“ des Vereins. Daher muss der Verein auch für Pflichtverletzungen des Übungsleiters haften. Die Pflicht des Vereins besteht darin, durch sinnvolle Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass der Übungsleiter auch wirklich eine ausreichende Sachkunde besitzt. Dies ist auch einem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern zu entnehmen. In diesem Verfahren wurden sowohl der Verein, als auch zwei Trainer zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Urteil vom 4.4.2006, Az: 1 S 145/05).

BGH zur Haftung von Verband und Betreuer für Sportunfälle


Im Januar 2021 hat der Bundesgerichtshof sich mit einem Haftungsfall befasst. Ein 15-Jähriger hatte an einem Kreiskadertraining für minderjährige Tischtennisspieler teilgenommen. Veranstalter war ein Verband, zu dem mehrere Vereine gehören. Der Junge war nach einem Schnelligkeitstraining bewusstlos zusammengebrochen. Ein Betreuer brachte ihn in die stabile Seitenlage, andere Leute suchten nach seinem Asthmaspray, erst mit einiger Verzögerung wurde der Notarzt berufen. Dieser stellte einen kompletten Herz- und Kreislaufstillstand sowie Blaufärbung von Haut und Schleimhäuten fest und leitete - erfolgreich - Wiederbelebungsmaßnahmen ein. Allerdings erlitt der Junge eine dauerhafte Hirnschädigung durch Sauerstoffmangel und ist nun schwerst pflegebedürftig. Die Eltern verklagten in seinem Namen den Verband sowie die zwei zuständigen Betreuer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz auch für künftige Schäden.

Im Gegensatz zur Vorinstanz entschied der Bundesgerichtshof, dass die Beklagten in diesem Fall haften - und zwar aufgrund einer Vertragsbeziehung, die auch ohne ausdrückliche Absprachen stillschweigend zustande gekommen sei, als der Junge bei der vom Verband organisierten Veranstaltung das Training aufnahm. Der Beklagte sei als Veranstalter dazu verpflichtet gewesen, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei hafte er ohne Rücksicht darauf, ob es sich nun um grobe oder leichte Fahrlässigkeit handle. Nicht anwendbar sei der Haftungsausschluss nach § 680 BGB ("Geschäftsführung ohne Auftrag").

Die Betreuer haften nach Ansicht des BGH als Erfüllungsgehilfen des Verbandes. Haftungsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB. Beide hätten über eine Ausbildung in Erster Hilfe verfügt. Hätten sie den Notarzt tatsächlich erst zehn Minuten nach dem Zusammenbruch mit Atemstillstand gerufen und auf erkennbar notwendige Wiederbelebungsmaßnahmen verzichtet, liege eine Pflichtverletzung vor. Da die Vorinstanz diese Fragen nicht ausreichend geklärt hatte, wurde der Fall dorthin zurückverwiesen (Urteil vom 19.1.2021, Az. VI ZR 188/17).

Wann haftet ein Sportkollege?


Körperkontakt ist bei vielen Sportarten üblich - nicht nur beim Fußball oder Kampfsport. Dazu hat vor mehreren Jahren der Bundesgerichtshof entschieden. Es ging dabei um einen Fußballer, der sich beim Gerangel um den Ball verletzt hatte. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass bei einem normalen Aufeinandertreffen im Rahmen des Sports eine Verletzung noch nicht zu einem Anspruch auf Schadensersatz führe. Ein solcher komme nur in Frage, wenn der andere Spieler schuldhaft gegen die Wettkampfregeln verstoßen habe. Auch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit führen zu einer Haftung. Der Geschädigte trägt die Beweislast. Vorteilhaft sind Zeugen, die einen Regelverstoß beobachtet und trotz des hohen Spieltempos genau gesehen haben.
Nach dem Bundesgerichtshof ist beim Fußball ein Zweikampf um den Ball ganz normal. Wenn bei einer den Regeln und dem bei jedem Sport gültigen Fairnessgebot entsprechenden Aktion jemand verletzt wird, kann der Geschädigte daher keinen Schadensersatz fordern (Urteil vom 27.10.2009, Az. VI ZR 296/08).

Was ändert eine Haftpflichtversicherung?


Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.10.2009 (Az. VI ZR 296/08) auch mit einer Rechtsansicht aufgeräumt, die bis dahin noch verschiedene Gerichte niedrigerer Instanzen vertreten hatten: Dass nämlich das reine Bestehen einer Haftpflichtversicherung beim Schädiger schon die Anerkennung eines Schadenersatzanspruches zur Folge haben müsse. Die BGH-Richter erklärten, dass es für einen solchen Anspruch überhaupt nicht relevant sei, ob der Schuldige nun versichert sei oder nicht.

Wann führt ein Regelverstoß zur Haftung für einen Sportunfall?


Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der Gegenspieler erst dann haftet, wenn er einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Regelverstoß begangen und dabei die Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß überschritten hat. Man nennt dies auch: "Grobe Unsportlichkeit." Um dies zu beurteilen, schauen sich die Gerichte zum Beispiel an, ob der Angriff eines Fußballspielers dem Ball gegolten hat. Ist dies nicht der Fall und sollte nur der andere Spieler getroffen werden, besteht die Gefahr einer Haftung. Noch nicht einmal ein Grätschsprung soll jedoch dafür ausreichen. Oft wird dem Verletzten ein Anspruch erst dann zugestanden, wenn der Gegner von hinten angegriffen hat oder es sich um eine zweifelsfreie "Blutgrätsche" handelte – was vom Verletzten zu beweisen ist (OLG Köln, Urteil vom 16. August 2010, Az. 11 U 96/10).

Fall: Verletzung beim Frauenfußball


Zwei Fußballvereine der Frauen-Bezirksliga hatten ein Spiel ausgetragen. Kurz nach Spielbeginn gab eine Mittelfeldspielerin einen Schuss auf das gegnerische Tor ab. Unmittelbar danach wurde sie von der gegnerischen Torhüterin so heftig in den Unterschenkel getreten, dass sie sich verletzte. Sie schied aus dem Spiel aus, der Schiedsrichter hatte kein Foulspiel gesehen. Die Mittelfeldspielerin erlitt einen Unterschenkelbruch, der eine Notoperation nötig machte. Bei der Heilung gab es Komplikationen, weitere Operationen und eine dauerhafte Nervenschädigung mit langfristiger Gehbehinderung waren die Folge. Die Mittelfeldspielerin verlangte Schadensersatz und 50.000 Euro Schmerzensgeld. Die Torhüterin habe sie absichtlich mit gestreckten Bein gefoult, nachdem sie selbst einen aus dem Mittelfeld heraus geflankten Ball ins Tor geschossen habe. Die Torhüterin verteidigte sich damit, dass beide mit hoher Geschwindigkeit auf den Ball zugelaufen seien. Sie habe nicht mehr rechtzeitig abbremsen können und die Klägerin versehentlich kurz nach deren Torschuss umgerannt.

Aus Sicht des Oberlandesgerichts Hamm konnte die Klägerin nicht beweisen, dass hier ein Regelverstoß im Sinne einer groben Unsportlichkeit stattgefunden habe. Zeugen hätten ausgesagt, dass das Zusammentreffen der beiden Spielerinnen noch als normaler Zweikampf um den Ball angesehen werden könne. Jedenfalls deute nichts darauf hin, dass die Torhüterin die Mittelfeldspielerin absichtlich verletzt habe, um sie zum Beispiel für den erfolgreichen Torschuss zu bestrafen. Das Gericht erließ einen entsprechenden Hinweisbeschluss und die verletzte Spielerin nahm ihre Klage zurück (Beschluss vom 22.12.2016, Az. 9 U 138/16).

Was bringen Sportversicherungen?


Sportvereine haben im Normalfall auch eine Sportversicherung. Von dieser sind Unfälle von Vereinsmitgliedern und -mitarbeitern abgesichert. Aber: Derartige Versicherungen haben keinen Standard-Umfang. Es handelt sich dabei um Versicherungspakete, die individuell auf den Bedarf des einzelnen Vereins abgestimmt werden müssen. Meist ist eine Unfallversicherung eingeschlossen, oft auch eine Haftpflichtversicherung und manchmal sogar eine Rechtsschutzversicherung. Durch einige Sportversicherungen sind sogar Unfälle auf dem Weg zum Training abgesichert.

Urteil: Autounfall auf dem Weg zum Fußball


Mit einem solchen Wegeunfall hat sich der Bundesgerichtshof 2015 beschäftigt. Eine Großmutter hatte ihre Enkelin zu einem Mädchen-Fußballspiel gefahren. Auf dem Weg dorthin kam es zu einem Autounfall. Die Großmutter wurde erheblich verletzt. Zunächst versuchte sie, die Versicherung des Sportvereins in Anspruch zu nehmen. Diese wollte jedoch nicht zahlen, da die Großmutter gar kein Vereinsmitglied und auch keine offizielle Mitarbeiterin war. Diese reichte daraufhin Klage ein. Ihre Begründung: Das Herumfahren der Spielerin sei eine „Geschäftsführung ohne Auftrag“ für den Verein gewesen. Deswegen verlange sie den Ersatz ihrer Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld als Aufwendungsersatz.
Der Bundesgerichtshof schloss sich ihrer Argumentation nicht an. Nach Meinung der Richter hatte es sich hier lediglich um eine Gefälligkeit für das Kind und dessen Eltern gehandelt (Urteil vom 23. Juli 2015, Az. III ZR 346/14).

Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?


Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nur bei Unfällen, zu denen es im Zusammenhang mit der Berufsausübung kommt, also der versicherten Tätigkeit eines Arbeitnehmers. Grundsätzlich gehört zu diesen auch der Betriebssport. Sportunfälle im Rahmen privater Sport-Aktivitäten oder Wettkämpfe sind nicht versichert.
Nicht einheitlich ist jedoch die Rechtsprechung der Gerichte bei Firmenläufen. Dabei kommt es auf viele verschiedene Faktoren an, zum Beispiel darauf, ob an der Veranstaltung alle Mitarbeiter teilnehmen konnten. Ein häufiges Gegenargument der Gerichte besteht darin, dass nur wenige Kollegen teilgenommen haben und es sich deshalb nicht um eine betriebliche Veranstaltung gehandelt hat. Das Sozialgericht Detmold hat eine Einladung an alle Mitarbeiter ausreichen lassen. Dazu kam in diesem Fall, dass die Laufstrecke auch für Untrainierte einfach genug war (Urteil vom 19.3.2015, Az. S 1 U 99/14).

Was zahlt die private Unfallversicherung?


Oft zahlt auch eine private Unfallversicherung für Sportunfälle – insbesondere bei dauerhaften Schäden. Der Umfang der Zahlung ist dann davon abhängig, welche Gliedmaßen zu wie viel Prozent ihre Funktion verloren haben. Im Versicherungsvertrag kann eine Unfallrente vereinbart werden, sowie ein Krankenhaus-Tagegeld oder auch eine Kostenübernahme für kosmetische Operationen, welche die gesetzliche Krankenkasse oft nicht bezahlt. Hier ist also der vereinbarte Versicherungsumfang entscheidend.
Ausgeschlossen ist meist alles, was mit dem Flugsport zusammenhängt, ferner Unfälle beim Paragliding und beim Rennsport mit Fahrzeugen. Auch Klettern, Eishockey und andere Risikosportarten können ausgeschlossen sein – man sollte seinen Vertrag also sehr genau lesen.

Praxistipp zur Haftung bei Sportunfällen


Wer eine verletzungsträchtige Sportart ausüben will, sollte sich zuvor darüber informieren, inwieweit der Verein eigene Versicherungen für seine Mitglieder unterhält. Auch die eigene Versicherungslage sollte man genau prüfen. Bei Rechtsproblemen im Zusammenhang mit Sportverletzungen und der Haftung von Vereinen und Trainern bei Unfällen im Sport ist ein Fachanwalt für Sportrecht der kompetenteste Ansprechpartner.

(Bu)


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