Strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht

26.06.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (735 mal gelesen)
Die Selbstanzeige im deutschen Steuerrecht ist eine Möglichkeit, trotz vollendeter Steuerhinterziehung, straffrei auszugehen. Darauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller hin.

Trotz der Formfreiheit der Selbstanzeige müssen einige Fallstricke beachtet werden, da ansonsten trotz Selbstanzeige die Verurteilung droht. Insbesondere kann ein kleiner Fehler zur völligen Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen und die Straffreiheit ausschließen. Dies ist besonders ärgerlich, wenn das Finanzamt erst durch die missglückte Selbstanzeige überhaupt von der Hinterziehung Kenntnis erlangt. „Daher ist eine sichere Selbstanzeige fast nur mit professioneller Hilfe zu meistern“, erklärt Cäsar-Preller die Schwierigkeiten.

Für die strafbefreiende Selbstanzeige sind alle Steuerstraftaten vollständig aufzudecken, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Hierbei ist penibel vorzugehen, da schon geringe Fehler zur vollständigen Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen.

Darüber hinaus darf das Finanzamt bisher nicht über die Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt haben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuersünder namentlich auf einer vom Fiskus angekauften Steuer-CD auftaucht. „Eine nach diesem Zeitpunkt getätigte Selbstanzeige ist unwirksam“, warnt der Experte Cäsar-Preller.

Zwar führt die Selbstanzeige zur strafrechtlichen Straffreiheit, jedoch müssen die hinterzogenen Steuern verzinst erstattet werden. Hierfür wird das Finanzamt in der Regel eine kurz bemessene Frist setzen. Gegenwärtig ist ein Zins von 0,5 % pro Monat zu entrichten. Soweit der hinterzogene Betrag die Summe von 50.000 € übersteigt ist zusätzlich ein Strafzuschlag von 5 % der hinterzogenen Summe zu zahlen.

„Es ist jedoch zu erwarten“, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller, „dass zumindest die Strafzinsen und Strafzuschläge in Zukunft deutlich steigen werden. Im Gespräch sind Zuschläge von bis zu 50 %. Darüber hinaus ist auch eine weitere Verschärfung bis hin zur gänzlichen Abschaffung der Straffreiheit nicht ausgeschlossen.“

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