Schulwahl: Was tun, wenn die Schule mein Kind ablehnt?

02.03.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 5 Min. (84483 mal gelesen)
Schulgebäude Nicht immer sind Plätze an der gewünschten Schule frei. © Ma - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Widerspruch einlegen: Eltern können der Ablehnung durch die Wunschschule schriftlich widersprechen. Der Ablehnungsbescheid enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

2. Rechtliche Angriffspunkte: ... sind z.B.: Die falsche Berechnung der Aufnahmekapzität seitens der Schule; die falsche Anwendung der gesetzlichen Aufnahmekriterien; das Nichtbeachten des Vorliegens eines Härtefalls im Schüler.

3. Weiterführende Schule: Hinsichtlich der Wahl der weiterführenden Schule ist die Empfehlung des Klassenlehrers bzw. des Lehrerkollegiums von großter Bedeutung. Deren Verbindlichkeit ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Die Eltern können sich teilweise darüber hinwegsetzen.
Sollen die Kinder bald eingeschult werden, stellen sich den Eltern viele Fragen. Meist haben sie eine Wunschschule für ihr Kind. Was passiert jedoch, wenn zu viele Schüler an dieser Schule angemeldet werden? Wonach richtet sich, wer genommen wird? Muss das Kind womöglich dann in einen anderen Ort zur Schule? Gibt es rechtliche Möglichkeiten, gegen die Entscheidung der Schule vorzugehen? Wir haben hier einige Tipps zum Thema Einschulung bzw. Umstieg auf ein Gymnasium zusammengestellt.

Grundschule: Wie gebe ich an, auf welche Schule mein Kind soll?


Eltern haben oft die Möglichkeit, ihre Wünsche zu äußern und die gewünschte Schule sowie ein oder zwei Alternativen auf einem Formular für die Schulbehörde anzugeben. Wenn keine der dort genannten Schulen freie Kapazitäten hat, teilt die Schulbehörde das Kind jedoch einer anderen Schule zu.

Wer trifft die Entscheidung, ob mein Kind angenommen wird?


Die Entscheidung wird meist von der Schule bzw. deren Schulleiter getroffen. In manchen Bundesländern nimmt die Schulbehörde die Platzvergabe vor. Dies ist in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. In Nordrhein-Westfalen findet sich die Vorschrift zum Beispiel in § 46 Abs. 1 SchulG NRW. Zuständig ist hier der Schulleiter; er muss bei seiner Entscheidung gesetzliche Vorgaben beachten.

Der Schulträger, also die Schulbehörde des jeweiligen Bundeslandes, legt die Rahmenbedingungen fest. Dabei geht es etwa um die Anzahl der Parallelklassen eines Jahrgangs an der einzelnen Schule. Wieder das Beispiel Nordrhein-Westfalen: Dort gelten nach § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Sekundarstufe I folgende Kriterien:

- Berücksichtigung von Geschwistern,
- ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen,
- ausgewogenes Verhältnis zwischen Schülern unterschiedlicher Muttersprache,
- Leistungsheterogenität,
- Schulweg,
- Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule und
- Losverfahren.

Aus welchen Gründen darf die Schule ablehnen?


Als Grund für eine Absage wird meist die mangelnde Aufnahmekapazität der Schule genannt. Wenn die Kapazität nicht ausreicht, gibt es auch keinen Anspruch auf Aufnahme. Wenn Eltern ihr Kind in einer örtlich nicht zuständigen Schule anmelden wollen, weil ihnen diese einfach besser zusagt, kann dies auch nur im Rahmen der dortigen Aufnahmekapazität passieren.

Beispiel: Nach § 46 Abs. 3 des Schulgesetzes NRW hat jedes Kind in seiner Gemeinde Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart. Es gibt dabei jedoch eine Einschränkung: “im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.”
In Absatz 2 der Vorschrift ist daher geregelt, dass die Schule eine Aufnahme ablehnen darf, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestanzahl unterschreitet.

Die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Stufe oder Schulart enthält die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang.

Muss mein Kind dann in einen anderen Ort zur Schule?


Gibt es im Wohnort keine ausreichenden Aufnahmekapazitäten, kann dies durchaus passieren. In der Regel weist die Schulbehörde das Kind dann einer anderen Schule zu.

Kann die Schulbehörde mitentscheiden?


Wenn die Zahl der Anmeldungen an einer Schule deren Aufnahmekapazität übersteigt, kann die Schulbehörde in der Regel die nicht angenommenen Schüler einer anderen Schule zuweisen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass sich diese in zumutbarer Entfernung zum Wohnort befindet. Meist werden die Anmeldungen abhängig von der Entfernung zwischen Wohnort und Schule verteilt. Oft wird eine gewisse Quote für besondere Härtefälle “in Reserve” gehalten.
In NRW kann die Schulaufsichtsbehörde laut Schulgesetz auch einen Schüler im Einzelfall einer Schule zuweisen. Zuvor erfolgt eine Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger. Gedacht ist diese Möglichkeit insbesondere für den Fall, dass der Schüler nicht in seiner Wunsch-Schule oder in einer seiner Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist.

Wie kann die Ablehnung der Wunschschule rechtlich angegriffen werden?


Aus dem deutschen Grundgesetz wird die Pflicht der Schulen abgeleitet, Schüler bis zur Grenze ihrer Kapazität aufzunehmen (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1, Artikel 12 i. V. mit Landesregelungen). Zwar ist dies grundsätzlich eine Ermessensentscheidung. Trotzdem müssen die Schulen Schüler aufnehmen, solange sie noch freie Kapazitäten haben. Diese Kapazitäten sind sogar von Gerichten überprüfbar. Allerdings: Die Berechnung ist kompliziert und fehleranfällig.

Es gibt hier mehrere Ansatzpunkte für ein gerichtliches Vorgehen:
- es sind Plätze frei, weil die Schule ihre Aufnahmekapazität falsch berechnet hat,
- gesetzliche Aufnahmekriterien wurden falsch angewendet,
- ein beim Schüler vorliegender Härtefall wurde nicht beachtet.

Nicht als zulässig angesehen werden in der Regel Ablehnungsgründe, die mit dem Geschlecht oder der Herkunft der Schüler zu tun haben – also die Mädchen/Jungen-Quote oder die Herkunft aus einem bestimmten Land.

Ein Beispiel: Eine internationale Schule in Berlin wies einen Schüler ab, der sich für deren “USA-Kontingent” an Schülern beworben hatte. Zwar war der Junge in den USA aufgewachsen, US-Bürger durch Geburt und sprach gut Englisch, aber: Seine Eltern waren Deutsche. Nach Meinung der Schule konnte er daher keinen der für US-Amerikaner reservierten Plätze beanspruchen. Das Oberverwaltungsgericht entschied aber, dass die Nationalität der Eltern kein Ausschlusskriterium sein dürfe. Objektiv gesehen sei der Schüler für die Schule geeignet; deren interne Richtlinien wären nicht maßgeblich (Beschluss vom 28.8.2017, Az. OVG 3 S 60.17).

Wann liegt ein Härtefall vor?


Von einem Härtefall spricht man oft, wenn einem Kind der Besuch einer anderen als der gewünschten Schule nicht zugemutet werden kann, ohne dass es dadurch erhebliche Nachteile erleidet. Meist geht es dabei um Fälle von schwer kranken oder behinderten Kindern. Allerdings kann eine solche Härtefallregelung auch gelten, wenn der Schulweg zu einer anderen Schule besonders weit sein würde oder wenn allein erziehende Eltern mit schwierigen Lebensumständen (etwa einer Behinderung) durch den Schulbesuch ihres Kindes an einer weit entfernten Schule Nachteile hätten.

Wie geht man rechtlich gegen eine Ablehnung der Wunschschule vor?


Eltern erhalten den Ablehnungsbescheid schriftlich. Diesem ist eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des Bescheids können die Eltern gegen die behördliche Entscheidung Widerspruch einlegen. Falls sie diese Frist versäumen, ist der Bescheid rechtskräftig und kann nicht mehr geändert werden.

In der Regel wird die Schulbehörde dem Widerspruch nicht nachgeben. Dann haben die Eltern die Möglichkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Da solche Verfahren erfahrungsgemäß langwierig sind, lohnt es sich, gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Es wird also eine einstweilige Anordnung des Gerichts beantragt, nach der das Kind bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts die gewünschte Schule besuchen kann.

Weiterführende Schule: Wer entscheidet über die Schulart?


Gerade beim Wechsel auf ein Gymnasium ist die sogenannte Lehrerempfehlung sehr wichtig. Dabei spricht der Klassenlehrer oder das Lehrerkollegium der Grundschule für das Kind eine Empfehlung aus, auf welche weiterführende Schule es gehen soll. Natürlich ist die Verbindlichkeit dieser Empfehlung in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Oft dürfen sich die Eltern darüber sogar hinwegsetzen. In manchen Bundesländern ist für die Aufnahme ins Gymnasium ein Probeunterricht oder eine Aufnahmeprüfung ausschlaggebend.

Praxistipp zur Ablehnung der Wunschschule


Lehnt die gewünschte Schule Ihr Kind ab, ist es wichtig, sich früh fachkundig beraten zu lassen. In solchen Fällen kann ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Spezialisierung auf das Schulrecht am besten beurteilen, welche Angriffspunkte die Entscheidung der Schule oder Schulbehörde bietet. Auch kann er Ihnen raten, ob in Ihrem Fall ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und eine Klage Aussicht auf Erfolg haben.

(Wk)


Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen kostenlos und unverbindlich.


 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion
 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion