Bahnstreik 2024: Welche Regeln gelten für Arbeitnehmer?

10.01.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Artikel kommentieren
Streik,Bahn,Verspätung,Arbeitnehmer Zu spät zur Arbeit wegen Streiks: Was sind die Folgen für Arbeitnehmer? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Freinehmen nicht erlaubt: Arbeitnehmer haben kein Recht darauf, ihre Arbeitsleistung zu verweigern, weil öffentliche Verkehrsmittel bestreikt werden.

2. Mit Verspätung am Arbeitsplatz: Wird ein Streik zuvor angekündigt, kann von Arbeitnehmern erwartet werden, dass sie ihren Arbeitsweg so planen, dass sie pünktlich auf der Arbeitsstelle eintreffen.

3. Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Verspätet sich der Arbeitnehmer mehrfach, droht ihm eine Abmahnung durch den Chef. Bei weiteren Verspätungen kann ihm sogar gekündigt werden.
Ab Mittwoch, dem 10.01.2024, ist für drei Tage ein bundesweiter Streik der GDL (Gewerkschaft der Lokführer) angekündigt. Fernzüge, Regios und S-Bahnen fahren nicht. Für Arbeitnehmer bedeutet das einen schwierigen Weg zur Arbeit – Verspätungen sind vorprogrammiert. Dies kann jedoch auf der Arbeit schnell zum Ärger mit dem Chef führen.

Dürfen sich Arbeitnehmer frei nehmen, weil die Bahn streikt?


Nein. Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, ihre Arbeitsleistung zu verweigern, weil öffentliche Verkehrsmittel bestreikt werden.
Hier wird manchmal auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwiesen, der Arbeitnehmern einen Anspruch auf ihren Arbeitslohn gewährt, wenn sie unverschuldet für einen nicht erheblichen Zeitraum (höchstens zwei bis drei Tage) der Arbeit fern bleiben müssen. Diese Sonderregel gilt jedoch nur, wenn Grund für die Verhinderung eine Problemsituation aus dem persönlichen Bereich des Arbeitnehmers ist. Ein Bahnstreik aber ist kein persönliches Problem. Als solches kommen zum Beispiel eine Erkrankung des Arbeitnehmers, ein persönlicher Autounfall auf dem Weg zur Arbeit, eine Autopanne oder eine überschwemmte Wohnung in Frage.

Wie sieht es mit streikbedingtem Zu-spät-Kommen aus?


Nach dem deutschen Arbeitsrecht trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko. Es ist also sein Problem, wenn auf dem Weg zur Arbeit etwas schief geht. Wird ein Streik vorher angekündigt, kann von Arbeitnehmern erwartet werden, dass sie ihren Arbeitsweg so planen, dass sie pünktlich auf der Arbeitsstelle eintreffen. Gelingt dies nicht, kann es arbeitsvertragliche Konsequenzen haben.

Welche Folgen kann eine streikbedingte Verspätung haben?


Verspätet sich der Arbeitnehmer mehrfach, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen. Kommt der Angestellte dann abermals zu spät, kann sogar eine Kündigung die Folge sein. Ob sogar eine fristlose Kündigung angemessen ist, richtet sich nach dem Einzelfall. Arbeitnehmern ist unbedingt zu raten, sich bei Streiks öffentlicher Verkehrsmittel rechtzeitig andere Wege zu suchen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Dabei sollten sie bedenken, dass bei größeren Streiks fast jeder auf das Auto umsteigt und die Straßen entsprechend verstopft sein können.

Allerdings gibt es auch hier Grenzen des Zumutbaren. Von Arbeitnehmern wird nicht verlangt, dass sie sich schon am Abend vorher auf den Weg machen, um morgens pünktlich in der Arbeit zu sein. Auch muss kein Taxi für einen Betrag finanziert werden, der den Tageslohn übersteigt.

Wann darf der Chef Verspätungen vom Lohn abziehen?


Der Arbeitgeber muss nur die Zeit bezahlen, in der auch tatsächlich gearbeitet wurde. Daher darf er bahnstreikbedingte Verspätungen vom Lohn abziehen. Dies wird allerdings in vielen Betrieben nicht so streng gehandhabt, denn auch die Arbeitgeber wissen, dass sich Verspätungen bei arbeitskampfmäßigen Großereignissen kaum vermeiden lassen. Unbedingt zu empfehlen ist es jedoch, den Chef so früh wie möglich über eine absehbare Verspätung zu informieren.

Müssen verpasste Arbeitsstunden nachgearbeitet werden?


Grundsätzlich kann der Arbeitgeber dies schon verlangen – solange sich dies im Rahmen der sogenannten Vertrauensarbeitszeit oder einer festen Rahmenarbeitszeit bewegt. Bei Schichtarbeit oder sonst festen Arbeitszeiten kann allerdings nicht verlangt werden, dass der Arbeitnehmer seinen Feierabend nach hinten verschiebt – schon deshalb nicht, weil womöglich Kinder abgeholt werden müssen oder Verkehrsmittel bzw. Mitfahrgelegenheiten nur zu einer bestimmten Zeit zur Verfügung sehen. Auch macht es oft keinen Sinn, wenn nur einer länger bleibt. Stehen der Nacharbeit Hindernisse entgegen, muss sich der Arbeitnehmer ggf. auf eine Lohnkürzung einstellen.

Der Arbeitnehmer selbst hat keinen Anspruch darauf, die verlorenen Stunden nachzuarbeiten. Zu diesem Thema kann es allerdings besondere Regelungen in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung oder Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben.

Darf ich bei Streik im Homeoffice arbeiten?


Grundsätzlich gibt es einen Anspruch auf das Arbeiten im Homeoffice nur in dem Fall, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart oder in einer Betriebsvereinbarung bzw. im Tarifvertrag geregelt ist.

Fehlt eine diesbezügliche Vereinbarungen, muss man den Chef fragen, ob der eine streikbedingte Ausnahme macht.

Ist das Arbeiten im Homeoffice ohne eine entsprechende Vereinbarung bereits betriebliche Praxis, wird der Arbeitgeber, sofern am Streiktag aus betrieblichen Gründen nicht unbedingt persönliche Anwesenheit erforderlich ist, die Wahrnehmung der Tätigkeit von zu Hause aus gestatten.

Darf man bei Streik das Kind mit ins Büro nehmen?


Auch wenn öffentliche Verkehrsmittel oder die Kindertagesstätte bestreikt werden – Arbeitnehmer dürfen nicht ohne Weiteres ihre Kinder mit in die Arbeit bringen. Hier sollte unbedingt zuvor eine Absprache mit dem Chef getroffen und womöglich auch das Einverständnis der unmittelbaren Kollegen eingeholt werden. Natürlich müssen die Art der Arbeit und des Arbeitsplatzes den gefahrlosen Aufenthalt von Kindern auch gestatten.

Ist man bei streikbedingten Umwegen unfallversichert?


Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nur den direkten Weg zur Arbeit ab. Handelt es sich allerdings unter den gegebenen Umständen – nämlich unter Streikbedingungen – um den direkten Weg, ist man auch bei einer anderen Route versichert. Auch bei Fahrgemeinschaften besteht Unfallversicherungsschutz. Sobald aber alle Mitfahrer eingesammelt sind, muss der direkte Weg zur Arbeit gewählt werden.

Welche Besonderheiten gelten bei einem kurzfristigen Kita-Streik?


Wird ein Kita-Streik sehr kurzfristig angesetzt, kommt der oben bereits erwähnte § 616 BGB zur Anwendung. Nach dieser Regelung erhalten Arbeitnehmer weiter ihren Lohn, wenn sie durch einen persönlichen Grund unverschuldet für eine nicht erhebliche Zeit von der Arbeit abgehalten werden. Dies dürfen höchstens zwei bis drei Tage sein. Natürlich darf man nicht “unentschuldigt” fehlen. Der Chef ist also zwingend so früh wie möglich zu informieren. Zusätzliche Voraussetzung: Alle anderen denkbaren Möglichkeiten, eine Kinderbetreuung zu finden, müssen ausgeschöpft sein. Verwandte, Nachbarn und Eltern müsen gefragt, auch kostenpflichtige Angebote geprüft werden.

Allerdings ist hier Vorsicht geboten: § 616 BGB kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag aufgehoben oder geändert werden und gilt dann nicht. Viele Arbeitgeber machen von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Was gilt bei längerfristig geplanten Kita-Streiks?


Ist ein Streik in der Kita vorhersehbar oder dauert er länger, wird von Arbeitnehmern erwartet, dass sie selbst eine Lösung finden. Vielleicht können Verwandte, Freunde oder Nachbarn die Kinder betreuen? In manchen Städten wird auch eine offizielle Notfallbetreuung organisiert. Jedenfalls haben Arbeitnehmer bei länger andauernden oder absehbaren Streiks keinen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Im Notfall müssen sie Urlaub nehmen, um ihr Kind zu betreuen. Wenn der Jahresurlaub schon verbraucht ist, kann man vielleicht mit dem Arbeitgeber eine Absprache treffen, Überstunden abzubauen oder Minusstunden aufzubauen.

Können die Eltern bei einem Kita-Streik die Gebühren zurückverlangen?


Manche Eltern stellen sich die Frage, ob die Gemeinde als Träger einer Kindertagesstätte einen Teil der Betreuungskosten für das Kind zurückerstatten muss, wenn dieses zeitweise nicht betreut werden kann. Dies wird zum Teil auch von Elternvertretern gefordert. Einschlägig ist hier die Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde. In einigen Gemeinden ist tatsächlich eine Rückerstattung möglich. In anderen jedoch beruft man sich auf “höhere Gewalt” und verweigert eine Rückerstattung.

Gerichtsurteil: Rückerstattung der Kita-Beiträge?


Das Verwaltungsgericht Neustadt hat sich 2016 mit der Rückerstattung von Kita-Beiträgen befasst. In diesem Fall hatte das Kita-Personal gestreikt. Ein Elternpaar hatte seine beiden Kinder daraufhin für zwei Wochen durch die Großeltern betreuen lassen und verlangte anschließend die Eltern- und Verpflegungskostenbeiträge für diesen Zeitraum zurück.

Das Gericht wies ihre Klage jedoch ab. Zunächst hätten sie die Möglichkeit gehabt, die von der Stadt zur Verfügung gestellte Notbetreuung in Anspruch zu nehmen. Sie hätten ihre Kinder also durchaus in einer städtischen Einrichtung betreuen lassen können. Ganz unabhängig davon habe die Stadt das Recht dazu gehabt, in ihrer Beitragssatzung festzulegen, dass Kita-Beiträge im Streikfall nicht zurückgezahlt würden. Eine solche Regelung hatte es hier gegeben.

Das Gericht wie auch darauf hin, dass der Kita-Beitrag lediglich eine Beteiligung der Eltern an den Kosten der Kita und des Personals darstelle. Überwiegend würden diese von der Gemeinde und vom Land getragen. Auch während eines Streiks fielen Kosten an.

Zwar hätten andere Kommunen die Kita-Beiträge für die Zeit eines Streiks zurückerstattet. Dies sei jedoch deren Entscheidung. Die Stadt Speyer sei daran nicht gebunden (Urteil vom 14.7.2016, Az. 4 K 123/16).

Praxistipp zum Streik von Bahn und Kita


Eltern sollten durchaus versuchen, eine Rückerstattung zu erhalten. Die Gemeinden handhaben dies unterschiedlich. Ein Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit einer städtischen Satzung angegriffen wird, hat jedoch meist eher geringe Chancen auf Erfolg. Hier sollte im Zweifel anwaltliche Beratung durch einen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht in Anspruch genommen werden.

(Ma)


Sie benötigen Hilfe bei Ihrer Suche nach dem richtigen Anwalt? Dann schreiben Sie uns über unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen kostenlos und unverbindlich.


 Ulf Matzen
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion
 Ulf Matzen
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion