Stromschlag am Laternenpfahl: Stadt haftet für verletzte Hundebesitzerin

27.04.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Frau,Hund,Gassi,Laternen Haftet die Gemeinde für ein defektes Stromkabel? © - freepik

Beim Gassigehen mit dem Hund kann einiges passieren. Mit einem Stromschlag rechnet man als Hundebesitzer jedoch in der Regel nicht. Wer haftet bei einem solchen unerwarteten Vorfall?

Auch eine Gemeinde muss dafür sorgen, dass ihre Installationen keine Gefahr für Passanten darstellen. Zwar lässt sich bei Themen wie Eisglätte im Winter darüber streiten, welche Maßnahmen in welchem Umfang ergriffen werden müssen. Bei Stromschlägen ist jedoch wenig Spielraum für Nachlässigkeiten.

Stromschlag an der Straßenlaterne


Zur Weihnachtszeit hatte eine Frau ihre Hündin Gassi geführt. Dabei kamen beide an einem Mast vorbei, an dem die städtische Weihnachtsbeleuchtung hing. Plötzlich warf sich die Hündin zu Boden, schrie und zuckte wie in Krämpfen. Natürlich eilte die Hundebesitzerin ihrem Tier zu Hilfe. Die Hündin hatte sich jedoch vor Schmerzen nicht unter Kontrolle. Daher erlitt die Halterin heftige Bisse in die Hände. Schließlich gelang es ihr, die Hündin nach Hause zu schaffen. Nachdem sich beide erholt hatten, beauftragte die Hundebesitzerin eine Elektrofirma mit Nachforschungen. Das Ergebnis: Der regenfeuchte Boden um den Mast hatte unter Strom gestanden, weil die Leitung zur Weihnachtsbeleuchtung defekt war.

Schmerzensgeld für Hundebisse?


Die Hundebesitzerin verlangte nun Schmerzensgeld von der Gemeinde. Diese lehnte ab: Wahrscheinlich habe ihr Hund nur deshalb einen Schlag bekommen, weil er gegen den Mast uriniert habe.

Wie hat das Gericht entschieden?


Dies sah das Landgericht Bückeburg allerdings anders. Inzwischen war bekannt, dass sich auch die Hunde anderer Leute in der Nähe des betreffenden Mastes schreiend und zuckend am Boden gewälzt hatten. Das Gericht erklärte: Die Stadt sei dazu verpflichtet gewesen, das 220-Volt-Stromkabel regelmäßig zu überprüfen. Dies war jedoch nicht passiert: Die letzte Prüfung lag 20 Jahre zurück. Ein Urinieren des Hundes gegen den Mast könne im konkreten Fall ausgeschlossen werden: Schließlich habe es sich um eine Hündin gehandelt, und die würden nun einmal anders urinieren als männliche Tiere.

Daher verurteilte das hundekundige Gericht die Gemeinde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000 DM an die Hundebesitzerin (Landgericht Bückeburg, Urteil vom 24.4.1997, Az. 2 O 277/96).

Praxistipp zum Schmerzensgeld für die Hundebesitzerin


Die Gemeinde hat in diesem Fall klar ihre Verkehrssicherungspflichten missachtet: Eine Weihnachtsbeleuchtung darf nun einmal keine Stromschläge austeilen. Benötigen Sie rechtliche Beratung in Sachen Schmerzensgeld? Vielleicht auch als Hundebesitzer? Dann sind Sie bei einem Rechtsanwalt für Zivilrecht an der richtigen Adresse.

(Wk)


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 Günter Warkowski
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
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