Studienplatzklage: 15.01. Frist für außerkapazitäre Zulassungsanträge

07.01.2016, Autor: Herr Sven Gläser / Lesedauer ca. 1 Min. (338 mal gelesen)
Fristablauf für Antrag auf außerkapazitäre Zulassung als zwingende Voraussetzung einer anschließenden Studienplatzklage zum Sommersemester 2016 in verschiedenen Bundesländern bereits am 15.01.

Die Bewerbungsphase zum Studium im Sommersemester 2016 ist in vielen Bundesländern bereits voll im Gange. Neben der Einhaltung der nötigen Formalien der Bewerbung sind für die erfolgreiche Durchführung einer Studienplatzklage in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlichen Fristen zu beachten.
So bedarf es zur Vorbereitung einer Studienplatzklage einer besonderen, zusätzlichen Bewerbung, dem „Antrag auf außerkapazitäre Zulassung“. Dieser Antrag ist direkt bei der jeweiligen Universität oder Fachhochschule zu stellen. Wird ein solcher außerkapazitärer Zulassungsantrag nicht gestellt, wird ein anschließender gerichtlicher Antrag auf Zulassung zum Studium, i.d.R. in Form eines Eilantrags, durch das Verwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen. In diesen Fällen wird der gerichtliche Eilantrag bereits aufgrund des bloßen Fehlens des Antrags auf außerkapazitäre Zulassung zurückgewiesen.
Die für diese notwendigen Anträge auf außerkapazitäre Zulassung zwingend einzuhaltenden Fristen sind recht unübersichtlich und je nach Bundesland teilweise verschieden. Für das aktuelle Sommersemester 2016 endet diese Antragsfrist z.B. in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen bereits am 15.01.
Diese Frist ist daher unbedingt einzuhalten, wenn eine spätere Studienplatzklage erfolgreich sein soll. Gerne beraten wir Sie bei Fragen zu diesem Thema und stehen Ihnen unter den angegebenen Kontaktdaten jederzeit zur Verfügung.