Tat- und Verdachtskündigung – Verwertungsverbot bei Videoüberwachung – Zufallsfund

Autor: RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, Loschelder Rechtsanwälte, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2014
Eine Verdachtskündigung ist auch als ordentliche Kündigung sozial nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Eine Verwertung von Beweismitteln, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen, setzt im Fall einer heimlichen Videoüberwachung neben dem Beweisinteresse einen konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung voraus. Zudem dürfen keine weniger einschneidenden Mittel zur Verfügung gestanden haben. Diese Anforderungen gelten auch für die Verwertung sog. Zufallsfunde.

BAG, Urt. v. 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

Vorinstanz: LAG Hamm - 10 Sa 1781/10

BDSG § 32 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1

Das Problem:

Die Klägerin war seit 1991 beanstandungslos im Getränkemarkt der Beklagten beschäftigt. Dort wurde seit jeher eine Videokamera zur Überwachung des Kassenbereichs sowie der Ein- und Ausgänge eingesetzt.

Nachdem erhebliche Leergutdifferenzen aufgetreten waren, führte die Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats vier Wochen lang eine verdeckte Videoüberwachung durch. Aus den Aufzeichnungen ging hervor, dass unterhalb der Kasse ein Plastikbehälter angebracht worden war, in dem Geld aufbewahrt wurde. Außerdem war zu erkennen, dass die Klägerin mehrmals Geld aus diesem Behälter entnommen hatte. Bei einer daraufhin durchgeführten Kontrolle des Kassenbereichs wurden 12,35 € in dem Behälter gefunden. Nach einer Anhörung der Klägerin und des Betriebsrats kündigt die Beklagte „fristlos, hilfsweise fristgerecht”.

Die Entscheidung des Gerichts:

Auf die Revision der Klägerin hebt das BAG das Urteil des LAG, das lediglich die außerordentliche Kündigung als unwirksam angesehen hatte, auf. Ausgangspunkt ist die im ersten Leitsatz definierte Wertung. Da bei der Abwägung der Interessen beider Vertragspartner neben der Dauer der beanstandungsfreien Tätigkeit auch die Höhe des eingetretenen Schadens zu berücksichtigen sei, sei der an das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB zu stellende Maßstab nicht erreicht. In einem solchen Fall sei eine Verdachtskündigung auch nicht mit ordentlicher Kündigungsfrist gerechtfertigt.

Das BAG verweist dann zur Aufklärung, ob die Kündigung als Tatkündigung wirksam ist, an das LAG zurück. Das LAG habe nicht geprüft, ob eine ordentliche Kündigung wegen erwiesener Pflichtwidrigkeiten gerechtfertigt wäre. Das müsse es nachholen, wobei es den Inhalt der Videoaufzeichnungen nicht berücksichtigen dürfe. Deren Verwertung sei prozessual unzulässig.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Arbeits-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Arbeitsrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme