Telefonwerbung ohne wirksame Einwilligung

Autor: RA Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M., Linklaters, München
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2011
Eine Einwilligung in Telefonwerbung ist vom Betroffenen gesondert zu erklären; es genügt nicht, dass die Erklärung in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen beinhalten.

BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - I ZR 38/10

Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 21.1.2010 - 315 O 289/09

UWG §§ 3, 7 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; UKlaG § 4; ZPO § 566 Abs. 4 Nr. 1, 2

Das Problem:

Einem Gewinnspiel in einer Zeitschrift war eine Teilnahmekarte beigefügt, in die Name, Anschrift und Telefonnummer eingetragen werden sollten. Unter der für die Telefonnummer vorgesehenen Zeile befand sich der Text

Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Z. GmbH).

Eine Teilnehmerin schickte die ausgefüllte Gewinnspielkarte ein und wurde kurz darauf von einer Mitarbeiterin des Telefonmarketingunternehmens Z. GmbH angerufen, die ihr einen Gutschein in Aussicht stellte und ein Zeitschriftenabonnement anpries. Die Telefonwerbung wurde im Klageweg durch einen Verbraucherschutzverband beanstandet.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Telefonwerbung sei wettbewerbsrechtlich unzulässig, so dass dem klagenden Verband ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG zustehe. Wie die Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail, SMS) setze auch die Einwilligung in Werbung mit einem Telefonanruf eine gesonderte Erklärung – nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene – Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus („Opt-in”-Erklärung). Diesen Anforderungen genüge die vorliegende Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn beziehe.


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