Tell-a-Friend Werbung ist unzulässig

Autor: Dr. Stephan Bahner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Osborne Clarke, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2013
Empfehlungs-E-Mails sind als Werbung zu qualifizieren und führen zu unzumutbaren Belästigungen der Empfänger. Ein Unternehmen, das diese Funktion auf seinem Internetauftritt bereitstellt, haftet für diese Rechtsverletzungen, wenn in der E-Mail auf dessen Internetauftritt hingewiesen wird.

BGH, Urt. v. 12.9.2013 - I ZR 208/12 „Empfehlungs- E-Mail”

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 23.10.2012 - 11 S 122/12
Vorinstanz: AG Köln, Urt. v. 14.12.2012 - 138 C 576/11

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

Das Problem:

Unternehmen ermöglichen auf ihren Internetseiten häufig, dass Nutzer dargestellte Produkte Dritten per E-Mail empfehlen können. Dabei klickt der Nutzer z.B. einen Button „Empfehlen” an und es öffnet sich ein neues Fenster, in dem die E-Mail-Adresse des Empfängers (des Freundes) und ggf. die eigene eingegeben werden. Bei Einsatz eines Mailto:-Links bewirkt das Betätigen des Buttons, dass das E-Mail-Programm (z.B. Outlook) startet und ein E-Mail-Formular öffnet. Im Textfeld ist in beiden Fällen automatisch ein Link zur Produktbeschreibung enthalten. Nach dem Absenden erhält der Freund die entsprechende E-Mail, zu deren Empfang er aber keine vorherige ausdrückliche Einwilligung erteilt hat. Ein Rechtsanwalt als Empfänger einer solchen Empfehlungs-E-Mail nahm das Unternehmen hauptsächlich auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH gab der Revision des Anwalts gegen das klageabweisende Urteil der Vorinstanz statt.

Rechtswidriger Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Das Gericht qualifiziert den Versand der E-Mail an den Rechtsanwalt, die direkt aus dem Internet ohne Starten des E-Mail-Programms versendet wird, als rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers (§ 823 Abs. 1 BGB) und zieht dabei die Wertung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UWG heran. Es handele sich um Werbung des Unternehmens, die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung erfolgt ist. Dabei komme es nicht darauf an, dass das Versenden der E-Mail letztlich auf dem Willen des Empfehlenden beruht. Entscheidend sei, dass das Unternehmen mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion Dritte auf die angebotenen Leistungen aufmerksam machen wolle und der Empfänger sich praktisch nicht dagegen wehren könne.

Unternehmen haftet als Täter: Das Unternehmen hafte dafür als Täter. Maßgeblich sei, dass der Versand der E-Mail auf die gerade zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Funktion zurückgehe und das Unternehmen beim Empfänger als Absender erscheine.


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