Textilkennzeichnungsverordnung – Zur Bereitstellung auf dem Markt

Autor: RA Martin Boden, LL.M., FA für Gewerblichen Rechtsschutz, FA für Urheber- und Medienrecht, BODEN RECHTSANWÄLTE, www.boden-rechtsanwaelte.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2016
Bei der Darstellung von Textilwaren in Werbeprospekten ohne die unmittelbare Möglichkeit des Kaufs bestehen keine Kennzeichnungspflichten nach der Textilkennzeichnungsverordnung

BGH, Urt. v. 24.3.2016 - I ZR 7/15 „Textilkennzeichnung”

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.12.2014 - I-2 U 28/14

UWG §§ 3a, 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennzVO

Das Problem

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. rügt die Werbung eines Bekleidungseinzelhändlers in einer als Postwurfsendung verteilten Werbebroschüre wegen fehlender Angabe zur Faserzusammensetzung bei einzelnen Textilwaren als wettbewerbswidrig. Dies sei ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung der Europäischen Union. Der Händler hätte die Faser-Zusammensetzung der Textilerzeugnisse trotz fehlender Bestellmöglichkeit angeben müssen. Die einschlägige Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO differenziere nicht zwischen Prospekten mit oder ohne Bestellmöglichkeit. Erhalte der Verbraucher erst im Ladengeschäft die Textilzusammensetzung, sei ihm eine informierte Entscheidung, insbesondere ein Vergleich mit den Angeboten anderer Händler verwehrt. Hierin liege zugleich eine Irreführung durch Unterlassen wegen des Vorenthaltens dieser wesentlichen Informationen. Das Bekleidungsunternehmen beruft sich darauf, dass in der Werbebroschüre als bloße Werbung die Zusammensetzung der Textilfasern nicht anzugeben sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH bestätigt die vorinstanzlichen Entscheidungen und weist die Revision zurück.

Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO diene als eine die Kennzeichnung von Textilprodukten regelnde Bestimmung dem Schutz der Verbraucher und sei damit eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG. Die Verpflichtungen des Art. 16 Abs. 1, wonach die Beschreibung der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar wie auch in einem einheitlichen Schriftbild anzugeben ist, seien auf den Zeitpunkt der Bereitstellung des Textilerzeugnisses auf dem Markt bezogen. Darunter werde die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit von einem Wirtschaftsakteur zum anderen verstanden. Die vorgenannten Verpflichtungen bestünden folglich nur zum Zeitpunkt der Abgabe.

Maßgeblich sei also der Zeitpunkt, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher im Ladenlokal präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach dem Kaufabschluss bereitgehalten wird. Da bei reinen Werbeprospekten wie dem streitgegenständlichen keine Bestellmöglichkeit bestünde und der Verbraucher die Informationen vor dem Kauf im Ladenlokal erhalten könne, seien die textilen Kennzeichnungspflichten nicht einschlägig. Da diese Informationspflichten entsprechend erst beim Kauf im Ladenlokal zu erfüllen seien, seien sie vor diesem Zeitpunkt genauso wenig wesentliche Informationen i.S.v. 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG.


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