Tod nach Verwechslung eines Melanoms mit einer Dornwarze.

15.04.2015, Autor: Herr Hans-Berndt Ziegler / Lesedauer ca. 2 Min. (417 mal gelesen)
36.000,00 € Schmerzensgeld hat das Landgericht Limburg mit Urteil vom 07.02.2014, AZ: 2 O 392/11 den Hinterbliebenen eines 37-jährigen verstorbenen Familienvaters zugesprochen.

Az. 248/13 ZM10-BE

36.000,00 € Schmerzensgeld hat das Landgericht Limburg mit Urteil vom 07.02.2014, AZ: 2 O 392/11 den Hinterbliebenen eines 37-jährigen verstorbenen Familienvaters zugesprochen.

Chronologie

Ein Familienvater stellte sich im September des Jahres 2007 aufgrund von Schmerzen an der linken Hacke/Ferse bei den Beklagten vor. Diese stellten die Diagnose einer Dornwarze. Der 37-jährige Familienvater verstarb im August des Jahres 2008. Die Beklagten hatte es versäumt, die Diagnose einer Dornwarze überprüfen zu lassen. Das herausgeschnittene Gewebe wurde nicht zur Untersuchung eingeschickt. Tatsächlich handelte es sich nämlich nicht um eine so genannte Dornwarze, sondern um ein malignes Melanom, welches die bösartigste Form von schwarzem Hautkrebs darstellt.

Verfahren

Das Landgericht Limburg sah hierin einen Fall der unterlassenen Befunderhebung durch die Beklagten, da diese keine Untersuchung des herausgeschnittenen Gewebes veranlasst hatten, und sprach den Hinterbliebenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 36.000,00 € zu (Landgericht Limburg, Urteil v. 07.02.2014, 2 O 392/11).

Hier liegt ein grober ärztlicher Missgriff vor, weil bei einer Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Der Sachverständige hatte ausgeführt, dass es schon ein Jahrzehnt vor der Untersuchung des Klägers Standard gewesen sei, dass jedes Gewebestück, das herausgeschnitten wird, zur Untersuchung eingeschickt werden muss, da eine akut lebensgefährliche Erkrankung sonst nicht ausgeschlossen werden könne. Bei der Diagnose einer Dornwarze müsse immer die Möglichkeit eines Melanoms in Betracht gezogen werden. Hiergegen haben die Beklagten Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main eingelegt. Begründet wird diese Berufung u. a. damit, dass nicht jedes Gewebe, das im menschlichen Körper durch einen Hausarzt oder Internisten entfernt werde, automatisch einer histologischen Untersuchung zuzuführen wäre.

Anmerkungen

Es steht zu vermuten, dass die Gegenseite hierdurch die Auszahlung des bereits ausgeurteilten Schmerzensgeldes zu Lasten der Familie des Verstorbenen zumindest um Jahre hinauszögern möchte. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts bleibt abzuwarten. Fest steht jedoch, wäre eine histologische Untersuchung zeitnah angeordnet worden, hätte der Tod des Familienvaters verhindert werden können bzw. wäre ein Versterben innerhalb dieses kurzen Zeitraums zu verhindern gewesen, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin von Ziegler & Kollegen, Uta Schreeck.