Übertragung der elterlichen Sorge auf Vater des nichtehelichen Kindes

Autor: DirAG Dr. Michael Giers, Neustadt a. Rbge.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2011
Dem Vater eines nichtehelichen Kindes ist nach der Entscheidung des BVerfG v. 21.7.2010 – 1 BvR 420/09 in Anlehnung an § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.8.2010 - 10 WF 187/10

Vorinstanz: AG Zehdenick - 32 F 132/10

BGB §§ 1626a, 1671

Das Problem:

Der Vater zweier nichtehelicher Kinder beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des Rechts, darüber zu bestimmen, welche Schule bzw. welchen Kindergarten die Kinder besuchen. Diese leben seit der Trennung ihrer Eltern im Sommer 2009 im Haushalt des Vaters. Die Mutter, die erst seit Mai 2010 regelmäßigen Umgang pflegt, beabsichtigt, die Kinder aus der bisher besuchten Schule bzw. aus dem gewohnten Kindergarten herauszunehmen und zu Beginn des Schuljahrs in eine Einrichtung in der Nähe ihrer Wohnung wechseln zu lassen. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Auf die Beschwerde des Vaters hat das OLG die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und zur Begründung ausgeführt, aufgrund der im Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung sei dem beschwerdeberechtigten Vater das Recht zu übertragen, vorläufig Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen. Diese Maßnahme sei nach dem Beschluss des BVerfG v. 21.7.2010 – 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403 = FamRB 2010, 301) außerhalb der Eingriffsschwelle von § 1666 BGB möglich. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung dürfe nun auch dem Vater nicht in einer Ehe geborener Kinder in Anlehnung an § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht komme und zu erwarten sei, dass dies dem Kindeswohl am besten entspreche. Die getroffene Regelung entspreche dem Wohl der Kinder am besten, weil sichergestellt werde, dass den Kindern vorerst die bisherige Schule bzw. der gewohnte Kindergarten erhalten und ein Wechsel in die von der Mutter ausgewählten Einrichtungen erspart bleibe.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme