Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Gebäudeeigentümers

06.01.2012, Autor: Frau Jekaterina Achtermann-Ljubimow / Lesedauer ca. 2 Min. (2815 mal gelesen)
Gebäudeeigentümer treffen erhebliche Verkehrssicherungspflichten. Aber auch Dritte sind nicht davon befreit, obacht walten zu lassen. Bei den Verkehrssicherungspflichten und deren Umfang kommt es auf den Einzelfall an. Im vorliegenden Fall mußte das OLG darüber entscheiden, ob der Schaden an einem abgestellten PKW, verursacht durch eine Dachschneelawine, ersetzt werden muss (bei uns könnten es herabstürzende Eiszapfen sein).

Zwar ist in den hiesigen Breitengraden ein Fall, den das Oberlandesgericht Naumburg zu entscheiden hatte kaum vorstellbar, dennoch gibt es diesen Fall örtlich mit ein paar Verändernungen.

Im vorliegenden Fall mußte das OLG darüber entscheiden, ob der Schaden an einem abgestellten PKW, verursacht durch eine Dachschneelawine, ersetzt werden muss (bei uns könnten es herabstürzende Eiszapfen sein).

Hier hatte die Gebäudeeigentümerin Parkplätze an ihre Mieter vermietet und zwar im Innenhof. Dabei kam es infolge einer Dachlawine zu Beschädigungen am korrekt geparkten Fahrzeug der Mieterin. Die Gebäudeeigentümerin hatte hier keine Schneefanggitter angebracht, noch ein Warnschild aufgestellt.

Bei der Entscheidung, ob ein Schneefanggitter als Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist, kommt es dabei darauf an, ob diese in der Ortssatzung vorgesehen werden oder/und ob diese ortsüblich sind. Im betreffenden Ort sind solche Schneefanggitter in der Satzung nicht vorgesehen und nur zum öffentlichen Bereich üblich, so dass hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gebäudeeigentümerin ausschieht und damit auch keine Haftung in Betracht kam.

Anders wäre der Fall gewesen, wenn diese Schneefanggitter überall ortsüblich gewesen wären. Dann hätte sie für den Schaden haften und damit für diesen aufkommen müssen.

Dieser Fall ist auch mit Eiszapfen denkbar. Auch hier besteht eine Gefahr für Passanten und Fahrzeuge. Es müssen entweder entsprechende Warnschilder oder aber entsprechende Sicherungsvorrichtungen angebracht werden, um andere zu schützen. Die Schäden im materiellen Bereich sind überschaubar, nicht jedoch wenn ein Passant getroffen wird. Den Hauseigentümer und den Mieter, auf den Pflichten im Rahmen seines Mietvertrages abgewältz werden können, treffen erhebliche Verkehrssicherungspflichten. Aber auch Passanten und andere Dritte sind verpflichtet, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. So kann ein Dritter sich nicht auf Schäden berufen, wenn die Gefahr für ihn trotz mangelndem Warnschildes klar erkennbar war und er sein Verhalten dennoch nicht angepaßt hat.

Sollten auch Sie Probleme mit Verkehrssicherungspflichten bzw. einen Schaden erlitten haben, hilft Ihnen die Kanzlei Achtermann gerne.