Unbewusste Aufnahme von BTM muss Behörde detailliert widerlegen!

14.10.2015, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (467 mal gelesen)
Das VG Oldenburg hat im Juni 2015 entschieden, dass das Behaupten, die Aufnahme von Betäubungsmitteln sei unbewusst erfolgt, eines detailliert schlüssigen und im Übrigen auch glaubhaften Vortrages bedarf, der den Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.

Hingegen müsse bim Vorliegen hoher im Blut nachgewiesener Mengen des Akutwirkstoffes Kokain (im vorliegenden Fall Cocain 85,4 ng/mL) ein Konsum zeitnah vor der Entnahme der Blutprobe stattgefunden haben, wodurch entgegenstehende Darstellungen bezüglich des Geschehensablaufs unglaubhaft seien.

Vorliegend führte der Betroffene am 24. Februar 2015 ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. 

Dabei ergab eine toxikologische Blutuntersuchung beim Betroffenen die Einzelwerte von : Cocain 85,4 ng/mL, Benzoylecgonin 731,7 ng/mL, sowie Methylecgonin 107,7 ng/mL.

Gegen die daraufhin wegen der festgestellten Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Bescheid vom 2. März 2015 ergangene Entziehung der Fahrerlaubnis erhob der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht.

Er bestritt dabei die zu Last gelegten Vorwürfe und behauptete, dass der festgestellte Konsum von Kokain unwillentlich und unwissentlich erfolgt sei, sodass ein besonderer Ausnahmefall vorliege, der einer Entziehung der Fahrerlaubnis entgegenstehe. 
 

Das VG wies die Klage als unbegründet zurück, da der Kläger wegen der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides auch nicht in seinen Rechten gem. § 113 Abs. 1 VwGO verletzt sein könne.

Der Kläger habe nicht ausreichend dargetan, dass ein gegen den Konsum von Kokain sprechender Geschehensablauf vorliege.

So sei es wegen der Kostspieligkeit und Illegalität von Kokain wenig wahrscheinlich, dass dieses Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber in der Weise zugeführt wird, dass es ihm ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen beigebracht wird, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird.

Darüber hinaus spreche der hohe festgestellte Wert und der normalerweise schnelle Abbau des Aktivwertes entgegen der Behauptung des Betroffenen für einen Konsum wenige Stunden vor Fahrtantritt.

 

Gerichtsentscheid des VG Oldenburg Juni 2015

 

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505