Unfall auf der Probefahrt: Wer haftet?

18.02.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Auto,Verkehrsunfall,Warndreieck,Polizist Bei einer Probefahrt bestehen Haftungsrisiken für Autokäufer. © - freepik

Vor der Unterzeichnung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen findet meist eine Probefahrt statt. Aber was ist, wenn es dann auf der Probefahrt zu einem Unfall kommt?

Auf einer Probefahrt besteht durchaus ein erhöhtes Unfallrisiko. Der Probefahrer hat sich an das neue Fahrzeug noch nicht gewöhnt, dessen Bedienelemente sind anders, ebenso wie das Brems- und Lenkverhalten. Und der Kaufinteressent konzentriert sich natürlich auch mehr auf die Fahreigenschaften als auf die Verkehrsverhältnisse. Möglicherweise besteht auch eine gewisse Verlockung darin, einmal das Fahrverhalten auszutesten – etwa durch Vollbremsungen oder Spurts mit Vollgas. Dabei besteht ein gewisses Unfallrisiko. Auch dient die Probefahrt ja gerade dazu, mögliche technische Mängel aufzudecken - diese können sich aber auch auf die Sicherheit auswirken.

Probefahrt beim Autohändler


Viele Autohändler haben für Probefahrten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, die auch Schäden am Fahrzeug des Händlers abdeckt. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz des Kunden verursacht wird, ist dieser von der Versicherung nicht abgedeckt. Dann haftet der Probefahrer. Zum Beispiel kann das Überfahren einer roten Ampel unter grobe Fahrlässigkeit fallen, aber auch abenteuerliche Fahrmanöver, um das Brems-, Kurven- oder Beschleunigungsverhalten des Autos zu testen. Natürlich darf der Probefahrer auch nicht betrunken sein oder unter Drogen stehen, wenn er Versicherungsschutz erwartet.

Allerdings ist hier darauf hinzuweisen, dass längst nicht alle Händler eine solche Vollkaskoversicherung haben. Viele kleinere Händler haben lediglich eine Haftpflichtversicherung, die Schäden an den Autos von Dritten abdeckt. Zu mehr sind sie gesetzlich auch nicht verpflichtet. Was gilt in diesem Fall?

Der Bundesgerichtshof hat bereits in den siebziger Jahren in mehreren Urteilen erklärt, dass bei leicht fahrlässig verursachten Unfällen auf einer Probefahrt zugunsten des Probefahrers eine stillschweigende Haftungsfreistellung gilt. Dieser haftet also nicht, solange es sich um einen typischen Schaden im Zusammenhang mit einer Probefahrt handelt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat diese Rechtsprechung 2003 aufgegriffen. Hier der Fall:

Verkauf "im Kundenauftrag"


Immer wieder kommt es vor, dass Gebrauchtwagen von Händlern "im Kundenauftrag" verkauft werden. Diese Autos gehören nicht den Händlern, sondern anderen Kunden, in deren Auftrag sie der Händler veräußern soll. Um einen solchen Fall ging es auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz. Ein Kunde hatte eine Probefahrt mit einem auf dem Hof des Gebrauchtwagenhändlers ausgestellten Trike gemacht. Bei der Rückkehr streifte er ein Kundenfahrzeug, rutschte von der Kupplung ab, rammte das Tor der Reparaturhalle und kollidierte mit einem Ölfass. Der Schaden am Trike war fünfstellig und die private Eigentümerin wollte diesen natürlich ersetzt haben. Sie ging davon aus, dass der Händler den Kunden darüber informiert hatte, dass er eine Probefahrt mit einem regulär angemeldeten Privatfahrzeug unternahm. Eine Vollkaskoversicherung bestand nicht.

Typische Gefahren einer Probefahrt


Vor Gericht kam sie jedoch mit ihrer Klage auf Schadensersatz nicht durch. Dabei war ausschlaggebend, dass der Unfall nur durch leichte Fahrlässigkeit verursacht worden war. Das Gericht argumentierte: Wenn ein Autohändler einem Kaufinteressenten ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug zu einer Probefahrt überlasse und dieses durch leichte Fahrlässigkeit des Fahrers beschädigt werde, gelte eine stillschweigende Haftungsfreistellung. Voraussetzung sei, dass der Unfall mit den typischen Gefahren einer Probefahrt zusammenhänge.

Dieser stillschweigende Haftungsausschluss gelte zugunsten des Kunden gegenüber dem KfZ-Händler. Er wirke hier aber auch gegen die Eigentümerin des Trikes, da sie den Händler als ihren Erfüllungsgehilfen genutzt habe. Der Unfall sei hier nur leicht fahrlässig verursacht worden: Der Fahrer habe die Breite des hinteren Fahrzeugteils unterschätzt, da er nur den motorradähnlichen vorderen Teil des Fahrzeugs im Blick hatte. Also sei gerade die mangelnde Routine im Umgang mit einem Trike für den Unfall verantwortlich gewesen.

Das Gericht hielt es für nicht maßgeblich, wer Eigentümer des Fahrzeugs gewesen war. Wer ein Fahrzeug von einem Händler zur Probefahrt übernehme, dürfe darauf vertrauen, dass dieses gegen leicht fahrlässige Schäden vollkaskoversichert sei. Wenn dies nicht der Fall sei, müsse ihn der Händler darauf hinweisen. Einen solchen Hinweis habe es hier nicht gegeben. Damit musste der Probefahrer den Schaden nicht bezahlen (OLG Koblenz, Urteil vom 13.1.2003, Az. 12 U 1360/01).

Kauf von privat


Bei einem Verkauf von privat gilt: Eine Probefahrt darf nur stattfinden, wenn das Auto noch regulär angemeldet und versichert ist. Sonst droht dem Fahrer ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz und ein Bußgeldverfahren wegen Fahrens ohne Zulassung. Bei einem Unfall muss er den Schaden selbst zahlen.

Ist das Auto noch angemeldet und versichert, übernimmt die Versicherung des Verkäufers im vertraglich vereinbarten Umfang den Schaden. Ist das Auto nur haftpflichtversichert, trägt die Versicherung nur den Schaden an einem fremden Auto, aber nicht am "Probefahrzeug". Für diesen müsste der Probefahrer haften – auch bei leichter Fahrlässigkeit.

Wenn eine Teil- oder Vollkaskoversicherung besteht, sind deren Versicherungsbedingungen maßgeblich. Bei einer Teilkasko ist in der Regel ein Unfallschaden am eigenen Fahrzeug nicht abgedeckt. Eine Vollkaskoversicherung deckt diese Schäden zwar ab. Bei manchen Versicherungen sind jedoch Schäden auf der Probefahrt vertraglich ausgeschlossen. Auch eine Selbstbeteiligung wird oft vereinbart und meist wird der Versicherungsnehmer in der Schadenfreiheitsklasse herabgestuft. Auch für diese Schäden kann der Probefahrer in Anspruch genommen werden. Als Verkäufer sollte man vor einer Probefahrt einen Blick in den Versicherungsvertrag werfen, um später keine Überraschungen zu erleben.

Was besagen Probefahrtvereinbarungen?


Händler fordern manchmal auch, dass Kunden vor der Probefahrt eine Vereinbarung unterzeichnen. Darin wird vereinbart, wer im Schadensfall haftet. Zum Teil enthalten solche Vereinbarungen eine Selbstbeteiligung, die der Kunde zahlen muss. Dabei handelt es sich dann um die Selbstbeteiligung aus der Vollkaskoversicherung des Händlers, die dieser nach einem Unfall vom Kunden erstattet haben will. Die Selbstbeteiligung kann durchaus 2.000 Euro und mehr betragen. Autokäufer sollten sich darüber im Klaren sein, worauf sie sich einlassen. Die Privathaftpflichtversicherung des Probefahrers wird hier in der Regel nicht einspringen.

Bei einem Kauf von privat kann die Haftung des Fahrers für einen Unfall auf der Probefahrt durch eine schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Dies ist allerdings eher unüblich und auch kaum im Interesse des Verkäufers. Durch eine solche Vereinbarung kann nicht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.

Praxistipp


Wenn es nach einem Unfall auf einer Probefahrt zu einem Streit mit dem Autoverkäufer oder einer Versicherung kommt, sollten Sie sich von einem versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.

(Bu)


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 Stephan Buch
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