Unfalleigenschaft eines Gebrauchtwagens begründet einen Sachmangel

25.10.2007, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (2823 mal gelesen)
Wer sich zum Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs entschließt, läuft immer Gefahr, dass der Wagen nicht ganz „in Ordnung“ ist. Doch welche Rechte stehen dem Erwerber zu, wenn sich nachträglich doch die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs herausstellt?

Die Anfechtung des Vertrags wird hier unter bestimmten Voraussetzungen schon seit langem von der Rechtsprechung anerkannt. Dass die Unfalleigenschaft auch einen Sachmangel darstellt – und damit weitere Rechte ermöglicht - hat jetzt kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Entscheidung vom 10.10.2007 – Az.: VIII ZR 330/06). In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin einen Gebrauchtwagen erworben, der einen Karosserieschaden in Höhe von 1.774,67 € aufwies. Dieser war jedoch vom Verkäufer nicht offenbart worden. Vielmehr wurden die entsprechenden Felder im Kaufvertrag offen gelassen. Auch wenn in einem solchen Fall – mangels Vereinbarung – kein Sachmangel wegen des Abweichens von einer sog. „Beschaffenheitsvereinbarung“ in Betracht komme, wäre ein Sachmangel jedoch darin zu erblicken, dass das beschädigte Fahrzeug von der „üblichen Beschaffenheit“ – also der Beschaffenheit, die der Käufer erwarten kann – abweicht. Denn der Käufer eines gebrauchten PKWs könne grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu einem Schaden gekommen ist. Dies gelte zumindest insoweit, als dass es sich nicht um einen bloßen „Bagatellschaden“ handele.

Diese Entscheidung wird der tatsächlichen Erwartung eines Gebrauchtwagenerwerbers gerecht und ist von daher zu begrüßen. Für den Verbraucher bedeutet dies, dass nicht nur ein Rücktritt vom Vertrag, sondern vielmehr auch Schadens- und Aufwendungsersatz geltend gemacht werden können. Denn diese Rechte setzen zwingend das Vorhandensein eines sogenannten „Sachmangels“ voraus.

Es ist aber darauf zu achten, welche Gestaltungsrechte geltend gemacht werden. Häufig wird vorschnell der Vertrag „wegen der Täuschung angefochten“. Dies ist in diesen Fällen auch durchaus denkbar, kann aber im Ergebnis dazu führen, dass wichtige Rechte wie Schadens- und Aufwendungsersatz verloren gehen. Es ist also darauf zu achten, welche Rechte geltend gemacht werden, damit nicht am Ende andere Rechte „abgeschnitten“ sind.


Tim Geißler
Rechtsanwalt