Unklare und durch unrichtige Angaben des Bauherrn erwirkte Baugenehmigungen

27.01.2014, Autor: Herr Hanns-Christian Fricke / Lesedauer ca. 2 Min. (1557 mal gelesen)
Mitunter treten nach der Erteilung einer Baugenehmigung Meinungsverschiedenheiten darüber auf, welchen Umfang eine Baugenehmigung hat. Solche Unklarheiten können zum einen darauf beruhen, dass die Baubehörde keine hinreichend präzisen Regelungen getroffen hat. Zum anderen können diesbezügliche Unklarheiten und Widersprüche auch aus ungenauen Bauvorlagen des Bauherrn bzw. seines Architekten resultieren.

In einer solchen Konstellation stellt sich die Frage, welche Konsequenzen eine Unklarheit bzw. Widersprüchlichkeit in der Baugenehmigung hat. Dies hängt davon ab, ob sich die Unklarheit bzw. Widersprüchlichkeit im Wege der Auslegung beheben lässt. Ist dies der Fall, kann die Unbestimmtheit unschädlich sein. Lässt sich die Unklarheit im Wege der Auslegung hingegen nicht beheben, führt dies zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. In – allerdings seltenen – Fällen einer schwerwiegenden Unbestimmtheit einer Baugenehmigung kann die Genehmigung sogar nichtig sein (OVG Münster, Beschl. v. 23.09.1988, 11 B 1739/88, BRS 48 Nr. 134). Nach § 44 Abs. 1 VwVfG (i. V. m. § 1 NVwVfG) ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. In der Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass ein besonders schwerwiegender Fehler der Baugenehmigung in der völligen Unbestimmtheit ihres Inhalts, ihrer Reichweite und ihres Umfanges liegen kann (OVG Münster, Urt. v. 26.09.1991, 11 A 1604/89, UPR 1992, 385-387).

Vor diesem Hintergrund sollten Bauherren und Architekten im Baugenehmigungsverfahren darauf achten, dass ihre Bauvorlagen hinreichend bestimmt sind. Dringend abzuraten ist davon, im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gegenüber der Baubehörde unrichtige Angaben – beispielsweise im Hinblick auf das Grenzabstandsrecht – zu machen. Sofern eine Baugenehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde, kann dies zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führen. Unter Umständen kann die Genehmigung von der Baubehörde nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG sogar zurückgenommen werden. Wird eine Baugenehmigung auf der Grundlage unzutreffender tatsächlicher Voraussetzungen erteilt, kann dies auch zur Baurechtswidrigkeit einer aufgrund der fehlerhaften Genehmigung errichteten baulichen Anlage führen (BVerwG, Urt. v. 26.09.1991, 4 C 36/88, DVBl 1992, 568-569).

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Dr. Hanns-Christian Fricke
(Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Hannover)


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