Unwirksamkeit einer Kündigung wegen mangelnder Bestimmtheit

Autor: RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, Rechtsanwälte Verweyen Lenz-Voß Boisserée, Köln, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht (FH Köln)
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2013
Hat der Arbeitgeber ein falsches Enddatum für die ordentliche Kündigung angegeben, ist diese gleichwohl wirksam, wenn der Empfänger unschwer ermitteln kann, dass das Arbeitsverhältnis zum tatsächlich geltenden Enddatum enden soll. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Enddatum selbst leicht nach § 622 BGB errechnen kann.

BAG, Urt. v. 15.5.2013 - 5 AZR 130/12

Vorinstanz: LAG Nürnberg - 4 Sa 252/10

BGB §§ 293 ff., 615 Satz 1; KSchG § 7

Das Problem:

Am 27.6.2009 übergab die Beklagte dem seit Juni 1991 bei ihr beschäftigten Kläger ein Kündigungsschreiben mit dem Wortlaut:

(...) hiermit kündigen wir Ihnen fristgemäß zum 30.9.09.

Gleichzeitig versicherte die Beklagte dem Kläger, dass es sich um eine fristgemäße Kündigung handle. Der Kläger wurde freigestellt. Im November 2009 ging er ein neues Arbeitsverhältnis ein.

Mit seiner Ende Oktober 2009 erhobenen Kündigungsschutzklage machte der Kläger zuletzt noch Annahmeverzugslohn bis zum 31.12.2009 geltend, da die Kündigungsfrist falsch berechnet worden sei. Einen zusätzlich gestellten vorsorglichen Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, dass er nach Übergabe des Kündigungsschreibens bis zum 26.10.2009 schwer erkrankt und weder prozess- noch geschäftsfähig gewesen sei. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Mit der Revision begehrte die Beklagte weiter Klageabweisung.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG gab der Beklagten recht, soweit die Vorinstanzen dem Kläger Annahmeverzugslohn für Oktober 2009 zugesprochen hatten.

Zwar habe das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2009 geendet. Die ordentliche Kündigung zum 30.9.2009 habe die verlängerte Kündigungsfrist von sechs Monaten nach § 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB nicht gewahrt.

Die Kündigung sei auch nicht nach § 7 KSchG zum 30.9.2009 wirksam geworden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung als solche geführt hätte. Voraussetzung hierfür sei, dass die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung sich nicht als eine solche mit richtiger Frist auslegen lasse. In diesem Fall gelte sie nach § 7 KSchG als rechtswirksam, wenn eine Klageerhebung binnen der Drei-Wochen-Frist versäumt werde.

Vorliegend könne die Kündigungserklärung als eine solche mit Wirkung zum richtigen Fristende ausgelegt werden. Das folge aus dem Wortlaut der Kündigungserklärung („fristgemäß zum”) sowie den individuellen Begleitumständen, namentlich den Erklärungen bei Übergabe des Kündigungsschreibens. Dieser Auslegung stehe das Bestimmtheitsgebot nicht entgegen. Danach müsse zwar aus der Kündigungserklärung hervorgehen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden solle. Dies sei aber hier trotz des falschen Datums der Fall. Da zwischen den Parteien nicht streitig sei, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB gegolten hätten, sei dem Kläger in einem leichten Rechenschritt die Ermittlung der maßgeblichen Kündigungsfrist selbst möglich gewesen. Die unionsrechtlich nicht anzuwendende Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sei schon dem Wortlaut nach nicht einschlägig gewesen und habe daher kein Irritationspotential für den Kläger bei seinen Berechnungen dargestellt.

Annahmeverzugslohn für den Monat Oktober 2009 könne der Kläger indessen nicht beanspruchen. Zwar gelte § 296 BGB im ungekündigten Arbeitsverhältnis nicht (a.A. BAG, Urt. v. 21.3.1996 – 2 AZR 362/95, ArbRB online) und wegen der fortgesetzten Dauer des Arbeitsverhältnisses bis Ende Dezember 2009 sei ein Angebot der Arbeitsleistung nicht entbehrlich gewesen. Jedenfalls hätten aber die sonstigen Voraussetzungen des Annahmeverzugs nicht vorgelegen, da der Kläger nach eigenem Vortrag bis zum 26.10.2009 prozess- und geschäftsunfähig gewesen sei. Weshalb er dennoch arbeitsfähig gewesen sein sollte, habe er nicht vorgetragen.


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