Unzulässige Videoüberwachung eines Hauseingangs

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2015
Ein Kamerasystem, das Bilder vom Hauseingang eines privaten Wohnhauses, dabei aber auch vom öffentlichen Straßenraum aufzeichnet, dient nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten. Die Aufzeichnung ist unzulässig, soweit nicht die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

EuGH, Urt. v. 11.12.2014 - Rs. C-212/13

EU-RL 95/46 Art. 3 Abs. 2

Das Problem

Überwachungstechnik ist zu geringen Preisen für jedermann erhältlich. Dies führt dazu, dass auch im privaten Bereich die Überwachung von Grundstücken und Hauseingängen zunimmt.

Der EuGH hatte sich im Rahmen eines Vorlageverfahrens mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Überwachung des Eingangsbereichs eines privaten Wohnhauses, die auch den öffentlichen Straßenbereich erfasst, von den Ausnahmevorschriften der EU-Datenschutzrichtlinie für Aufnahmen zu persönlichen und familiären Zwecken umfasst ist.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH hat die Frage dahingehend beantwortet, dass eine solche Videoüberwachung nicht mehr nur familiären und persönlichen Zwecken dient und damit unzulässig ist.

Rechtsrahmen: Auszulegen sei Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutzrichtlinie). Grundsätzlich stelle die Überwachung mittels einer Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung, hier einer Festplatte, eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 95/46 dar. Der Ausnahmetatbestand für eine Datenverarbeitung, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen werde, sei eng auszulegen und greife daher nur, wenn die Datenverarbeitung in der ausschließlich persönlichen oder familiären Sphäre desjenigen vorgenommen werde, der die Daten verarbeite.

Keine Ausnahme: Soweit sich eine Videoüberwachung auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstrecke und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet sei, der die Daten auf diese Weise verarbeite, sei dies nicht der Fall.


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