Unzulässige Werbung mit einem wissenschaftlichen Experiment

Autor: Rechtsanwalt Dr. Kay Oelschlägel, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 07/2013
Die Werbung für ein Produkt für die Wirkungsweise eines Produkts mit einem wissenschaftlichen Experiment ist nur dann zulässig, wenn durch das wissenschaftliche Experiment auch tatsächlich die Wirkungsweise des beworbenen Produkts zur Geltung kommt und das Ergebnis des wissenschaftlichen Experiments nicht von anderen physikalischen Gegebenheiten abhängig ist bzw. über diese erreicht wird.

OLG Köln, Urt. v. 19.4.2013 - 6 U 206/12 (rkr.)

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 25.10.2012 - 31 O 312/12

UWG §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1

Das Problem:

Der Hersteller eines Handspülmittels warb gegenüber sog. Produktbotschaftern mit einem in einem Internetvideo und einem Handbuchartikel dargestellten Experiment. Das Experiment bestand daraus, dass in einem rechteckigen gläsernen Gefäß, dass mit Wasser gefüllt war, Öltropfen gleichmäßig verteilt wurden und danach an den Schmalseiten des Gefäßes Teller in die Flüssigkeit getaucht wurden, die zuvor mit dem Spülmittel des werbenden Unternehmens in grüner Farbe und einem anderen, blauen Spülmittel benetzt worden waren. Die eintretende Reaktion – die Öltropfen auf der Wasseroberfläche sammelten sich auf der Seite des blauen Spülmittels – wurde abschließend mit dem Satz gedeutet „G. kämpft am besten gegen Fett”. Der Hersteller des blauen Spülmittels hielt dieses Experiment für irreführend und für einen unzulässigen Werbevergleich. Das LG Köln hat gegen das werbende Unternehmen eine einstweilige Verfügung erlassen und die Werbung mit dem Experiment und der Werbeaussage untersagt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Köln hat die einstweilige Verfügung des LG Köln bestätigt und die Werbung mit dem Experiment und der Werbeaussage als irreführend eingestuft.

Streitgegenstand: Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sei nicht die Frage, ob das Handspülmittel des werbenden Unternehmens über eine höhere Fettlösekraft verfüge als andere Spülmittel, sondern dass ein falscher Eindruck von der Beweiskraft des Schauversuchs erweckt werde.

Irreführende Werbung: Die Werbung richte sich an Verbraucher, die das Produkt einerseits selbst erwerben und andererseits als sog. Produktbotschafter im Bekanntenkreis anpreisten. Der Verlauf des Experiments bestätige aus Sicht dieser Verbraucher eine besonders hohe Fettlösekraft des Spülmittels des werbenden Unternehmens in dem Sinne, dass molekulare Bestandteile ihres Produkts sich besser als die Bestandteile anderer vergleichbarer Produkte mit Fettteilchen verbänden und sie im Wasser lösten. Das wissenschaftliche Experiment halte allerdings dem Nachweis einer irgendwie gearteten Fettlöslichkeit nicht stand. Das Experiment könne keinesfalls eine sichtbare Auflösung von Fettpartikeln beweisen, sondern zeige lediglich den nach dem italienischen Physiker Carlo Marangoni benannten Effekt („Marangoni-Konvektion”). Dieser Effekt veranschauliche, was bei einer Herabsetzung der Oberflächenspannung des Wassers auftrete: Die auf der Wasseroberfläche schwimmenden Teile – hier die zuvor verteilten Öltropfen – werden von der entstehenden Strömung mitgeführt und sammelten sich im Bereich der verbleibenden höheren Oberflächenspannung. Mit dem wissenschaftlichen Nachweis einer höheren Fettlösekraft habe dieser Effekt nichts zu tun, denn der gleiche Effekt entstehe mit jedem anderen schwimmenden Gegenstand.


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