Urheberrechtsabgabe auf Drucker und PC

Autor: Prof. Dr. Elmar Schuhmacher, RA, FA für Urheber- und Medienrecht, Lungerich Lenz Schuhmacher, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 08/2013
Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs stellen „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung” gem. Art. 5 Abs. 2 lit. a der RL 2001/29 dar, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung beiträgt. Die Nichtanwendung technischer Maßnahmen, mit denen nicht genehmigte Vervielfältigungen verhindert oder eingeschränkt werden sollen, lässt den gerechten Ausgleich für Privatkopien nicht entfallen. Gleichwohl steht es den Mitgliedstaaten frei, die konkrete Höhe des Ausgleichs davon abhängig zu machen, ob derartige technische Maßnahmen angewandt werden oder nicht.

EuGH, Urt. v. 27.6.2013 - Rs. C-457/11 bis C-460/11

Vorinstanz: BGH, Vorabentscheidungsersuchen

RL 2001/29/EG Art. 5, 6, 10, 13; UrhG §§ 53 ff.

Das Problem:

Beim BGH sind mehrere Verfahren anhängig, in denen es um den gerechten Ausgleich für Vervielfältigungen geschützter Werke mit Hilfe einer u.a. aus einem Drucker und einem PC bestehenden Kette von Geräten geht, insbesondere wenn diese Geräte miteinander verbunden sind. Im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten beantragt die VG Wort, mehrere Hersteller von Druckern zu verurteilen, ihr Auskunft über Menge und Art der von ihnen seit 2001 verkauften Drucker zu erteilen. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass mehrere Druckerhersteller verpflichtet sind, an sie eine Vergütung für die zwischen 2001 und 2007 in Deutschland vertriebenen PCs, Drucker und/oder Plotter zu entrichten. Vor diesem Hintergrund legt der BGH die Angelegenheit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor und ersucht ihn um Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts, nachdem sein die Revision zurückweisender Beschluss gegen das klageabweisende Urteil der Vorinstanz durch das BVerfG aufgehoben worden war.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Richtlinie 2001/29/EG finde erst ab Ablauf ihrer Umsetzungsfrist in nationales Recht (22.12.2002) Anwendung, nicht aber schon ab dem Zeitpunkt ihre Inkrafttretens (22.6.2001).

Der Ausdruck „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung” i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 sei dahingehend auszulegen, dass er auch Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasst, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind.

In Bezug darauf, wer als Schuldner des gerechten Ausgleichs anzusehen ist, hätten die Mitgliedsstaaten ein weites Ermessen. Es stehe ihnen daher frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Vervielfältigung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands beiträgt. Insoweit sei es auch zulässig, an die vor der Anfertigung der Kopie liegenden Schritte anzuknüpfen. Dies begründe sich damit, dass diejenigen, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zum Vervielfältigungsverfahren beiträgt, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abwälzen könnten. Der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, dürfe aber nicht substantiell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.

Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der RL 2001/29 vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat nach Auffassung des EuGH keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich. Dies gelte unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung der RL zwingend oder fakultativ vorgesehen ist, da sich eine solche Zustimmung jedenfalls nicht auf den Schaden auswirke, der den Urhebern entstehe.

Auch die Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen i.S.v. Art. 6 der RL könne die dort in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen lassen. Es seien die Mitgliedsstaaten und nicht die Rechteinhaber, die Ausnahmen für Privatkopien schaffen und die Anfertigung entsprechender Kopien gestatten. Daher sei es auch Sache der Mitgliedsstaaten, die korrekte Anwendung der Ausnahmeregelungen zu Privatkopien sicherzustellen. Gleichwohl stehe es ihnen frei, die konkrete Höhe des den Rechtsinhabern geschuldeten Ausgleichs davon abhängig zu machen, ob derartige technische Maßnahmen angewandt werden oder nicht, so dass ein Anreiz besteht, diese Maßnahmen zu treffen und somit freiwillig zur korrekten Anwendung der Ausnahme für Privatkopien beizutragen.


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