Urlaubsanspruch ist vererbbar

04.09.2014, Autor: Frau Silvia Stadler / Lesedauer ca. 1 Min. (128 mal gelesen)
In einem aktuellen Urteil hat der EuGH (Az. C-118/13) entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub des Arbeitnehmers mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht untergeht; es entsteht vielmehr ein finanzieller Ausgleichsanspruch, den die Erben geltend machen können.

In einem aktuellen Urteil hat der EuGH (Az. C-118/13) entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub des Arbeitnehmers mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht untergeht; es entsteht vielmehr ein finanzieller Ausgleichsanspruch, den die Erben geltend machen können.

Das Urteil steht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das noch im März 2013 entschieden hatte, dass der Urlaubsanspruch eines Erblassers mit dessen Tod untergehe und folglich nicht vererbbar sei. Begründet wird die Entscheidung des EuGH damit, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein bedeutender Grundsatz des Sozialrechts sei, von dem nicht abgewichen werden dürfe. In diesem Kontext sei es unerlässlich, dass bei Tod ein finanzieller Ausgleichsanspruch an die Erben zu leisten sei.

Mit dieser Entscheidung stärkt der EuGH eindeutig die Rechte der Erben von Arbeitnehmern und stellt sich gegen die Rechtsprechung der deutschen Gerichte.