Urteil gegen Bushido – Abmahnungen angreifbar?

29.04.2010, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (4033 mal gelesen)
Vor wenigen Tagen wurde der Musiker „Bushido“ vor dem Landgericht Hamburg (AZ: 310 O 155/08 und 308 O 175/08) ironischer Weise selbst wegen Urheberrechtsverletzungen verurteilt. Der Musiker muss nun Schadensersatz leisten und die entsprechenden Tonträger aus dem Markt entfernen. Das Gericht hatte die rechtswidrige Übernahme urheberrechtlich geschützter Tonfolgen in mindestens 16 Bushido-Titeln festgestellt und dem Rapper die weitere Auswertung dieser Titel verboten.

Auswirkungen auf Filesharing-Abmahnungen?

Gerade der Musiker Bushido hatte sich in der Vergangenheit dadurch hervorgetan, dass in seinem Namen zahlreiche Filesharing-Abmahnungen verschickt worden sind und derzeit auch noch verschickt werden. Die Betroffenen dieser Abmahnungen sind daher zu Recht empört und fragen sich, ob die Abmahnungen durch Bushido nicht selbst rechtswidrig sind. Aus anwaltlicher Sicht kann diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt jedoch aus mehreren Gründen nicht eindeutig beantwortet werden:

Da das Urteil noch nicht veröffentlich ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht klar, welche Bushido-Titel von der Urheberrechtsverletzung betroffen sind. Zum anderen kann ohne Einsichtnahme in die Urteilsgründe auch noch nicht gesagt werden, ob die Verurteilung des Musikers Auswirkungen auf Filesharing-Abmahnungen hat. Aus der Pressemitteilung der Gerichte ergibt sich aber schon jetzt, dass dem Musiker die Auswertung der betroffenen Musikstücke – insbesondere auch bei der GEMA – verboten wurde. Soweit dem Musiker aber die rechtliche Auswertung der Musikstücke verboten wurde, spricht viel dafür, dass wegen dieser Stücke auch keine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing geltend gemacht werden kann.

Was ist zu raten?

Alle von Bushido Abgemahnten sollten sowohl die Abmahnung als auch die von ihnen unterzeichnete Unterlassungsklärung einmal heraussuchen. Auch wenn schon eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde und Schadensersatz geleistet wurde, kann es sich lohnen, anwaltlich prüfen zu lassen, ob nicht eine Rückforderung der Zahlung bzw. eine Anfechtung der Unterlassungserklärung in Betracht kommt. Diejenigen, die noch nicht gezahlt und auch noch keine Unterlassungserklärung unterzeichnet haben, sollten dies auch keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung tun. Allen Betroffenen kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nur dringend geraten werden, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.


Tim Geißler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

www.gks-rechtsanwaelte.de