Urteil: Handel mit E-Zigaretten kann strafbar sein!

10.07.2013, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (985 mal gelesen)
Das Aus der E-Zigarette!?

Ein Trend der letzten Jahre waren sicherlich E-Zigaretten. Als dampfende Alternative zur konventionellen Zigarette waren sie zunächst sporadisch, dann immer mehr in der Öffentlichkeit zu sehen. Gerade rechtlich sind E-Zigaretten lange umstritten gewesen: Fallen Sie unter die Nichtraucherschutzgesetze oder sind sie apothekenpflichtig waren nur zwei der vielen unbeantworteten Rechtsfragen.


Ein neuerliches Urteil des Landgerichts Frankfurt jedoch setzt gleich der gesamten E-Zigarette einen Riegel vor: Die Frankfurter Richter entschieden, dass der Handel mit der Zigaretten-Alternative an sich schon gegen das Tabakgesetz verstoße (Urt. v. 24.06.2013, Az. 526 KLs 3/13)! Ein Großhändler wurde zu einer Geldstrafe von 8100 € verurteilt, zugleich wurden 15.000 Behälter mit nikotinhaltiger Flüssigkeit eingezogen.

Urteil nur auf den Handel bezogen

Das Frankfurter Urteil ist die erste landgerichtliche Entscheidung, die sich mit dem Thema „E-Zigarette“ strafrechtlich auseinandersetzt. Zuvor waren bisher nur Verwaltungsgerichte mit der Frage beschäftigt, ob E-Zigaretten unter das Arzneimittelgesetz fallen.


Das Landgericht Frankfurt ging jedoch davon aus, dass die Nikotinflüssigkeit in E-Zigaretten – die so genannten „Liquids“Tabakerzeugnisse sind. Die Importware, die der Großhändler in China geordert hatte, beinhaltete nach Auffassung des Gerichts Inhaltsstoffe, die in Deutschland nicht für den Handel zugelassen waren.


Entscheidung noch nicht rechtskräftig, dennoch Vorsicht geboten

Eine endgültige Entscheidung zum Thema wird aller Voraussicht nach der Bundesgerichtshof treffen müssen. Nichtsdestotrotz sollten Händler von E-Zigaretten im Falle von gegen sie gerichteten Ermittlungen dringend frühzeitig einen Strafverteidiger konsultieren. Im Verfahren wird es wichtig sein die Herkunft sowie die Inhaltsstoffe der Liquids sorgfältig aufzuklären und sodann – abweichend von der Auffassung des LG Frankfurt – darzulegen, warum es sich bei der Nikotinflüssigkeit nicht um verbotene Substanzen handelt.


Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht